# Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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- Published: 2020-11-16T10:41:50+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 7 K 3909/18 vom 23.09.2020 (nrkr–
BFH-Az.: VI R 38/20)

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 23.09.2020 (Az. 7 K 3909/
18 E) entschieden, dass Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher 
Flächen nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG, sondern
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger pachtete von seiner Ehefrau einen Hof mit landwirtschaftlichen Grundstücken,
den er zunächst in vollem Umfang selbst bewirtschaftete. Später verpachtete er einen
Teil der landwirtschaftlichen Flächen an einen Dritten und führte den Betrieb auf
den übrigen Flächen fort.

Für das Streitjahr 2016 gab der Kläger den Überschuss der Pachteinnahmen über die
Pachtausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und ermittelte seinen
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen. Das Finanzamt bezog
demgegenüber die Pachteinnahmen (ohne Abzug von Ausgaben) gemäß § 13a Abs. 3 Satz
1 Nr. 5 EStG in die landwirtschaftliche Gewinnermittlung ein.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in Bezug auf die Qualifizierung der Einkünfte
Erfolg. Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass die Einnahmen
aus der Unterverpachtung nicht in den landwirtschaftlichen Gewinn einzubeziehen 
seien. Die betroffenen Flächen gehörten nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
des Klägers, da er weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer sei. 
Als Pächter sei er lediglich Fremdbesitzer. Es bestehe auch kein hinreichend enger
wirtschaftlicher Zusammenhang der Unterverpachtung zum landwirtschaftlichen Betrieb
des Klägers, der notwendiges Betriebsvermögen begründen könnte. Selbst bei der Verpachtung
von Eigentumsbetrieben liege lediglich gewillkürtes Betriebsvermögen vor.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 38/
20 anhängig.

_Quelle: FG Münster, Newsletter November 2020_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/unterverpachtung-landwirtschaftlicher-flaechen-fuehrt-zu-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung-36314?pk_campaign=feed&pk_kwd=unterverpachtung-landwirtschaftlicher-flaechen-fuehrt-zu-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung)
