# Unverschuldet – Abfall muss ohne weitere Anhaltspunkte vor dem Entsorgen nicht auf wertvolle Gegenstände (hier: Zahnprothese) untersucht werden

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- Veröffentlicht: 2021-05-19T07:07:04+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.05.2021 zum Beschluss 8 U 1596/20 vom 13.04.2021

Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich unter gesammeltem Abfall auch persönliche
oder wertvolle Gegenstände befinden, die nicht weggeworfen werden sollen, darf der
Abfall ohne vorherige Sichtung entsorgt werden. Hierauf hat der 8. Zivilsenat des
OLG Koblenz in einem kürzlich gefassten Beschluss hingewiesen (Beschluss vom 13.
April 2021, Az. 8 U 1596/20).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ende des Jahre 2019 war die Klägerin an einer Pneumonie erkrankt und musste das 
Bett hüten. Während eines Krankenbesuchs entsorgte die Beklagte – die Lebensgefährtin
des Sohnes der Klägerin – einige von der Klägerin benutzte Papiertaschentücher, 
die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten. Die Beklagte warf die Taschentücher
in den brennenden Ofen. Unter den Taschentüchern befand sich, von ihr unbemerkt,
die in ein Papiertuch eingewickelte Zahnprothese der Klägerin, die diese gleichfalls
auf dem Nachttisch abgelegt hatte. Die Klägerin nahm die Beklagte wegen des Verlusts
der Zahnprothese auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 11.833,42 Euro in Anspruch.
Das Landgericht wies die Klage ab, indem es eine stillschweigend vereinbarte Haftungsprivilegierung
annahm, in deren Folge die Beklagte der Klägerin nur bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Beschädigung des Zahnersatzes hafte, was nicht erfüllt sei. Hiermit
war die Klägerin nicht einverstanden und legte Berufung ein.

Der Senat hat in einem weitergehenden Ansatz bereits eine einfache Fahrlässigkeit
der Beklagten verneint. Die Beklagte habe weder gewusst, dass sich unter den benutzten
Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befand, noch habe sie
dies erkennen können oder müssen, als sie die Taschentücher im „Paket“ aufnahm und
in den Kohleofen warf. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
Beklagte die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerken müssen. Auch sei es
der Beklagten unter den konkreten Umständen nicht vorzuwerfen, beim Entsorgen die
benutzten Taschentücher möglichst wenig berührt zu haben. Sie habe mangels jeden
Hinweises auf den Zahnersatz den Abfall nicht sichten müssen. Schließlich begründe
auch die Entsorgungsform selbst, das Verbrennen im Ofen, keine Fahrlässigkeit. Hierdurch
seien die mit Krankheitserregern belasteten Taschentücher vielmehr effektiv beseitigt
und die Keimbelastung verringert bzw. aufgehoben worden.

Die Klägerin hat auf den Hinweis des Senats ihre Berufung zurückgenommen.

_Quelle: OLG Koblenz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unverschuldet-abfall-muss-ohne-weitere-anhaltspunkte-vor-dem-entsorgen-nicht-auf-wertvolle-gegenstaende-hier-zahnprothese-untersucht-werden-53081)
