# Unvollständige Grundlagenermittlung eines Architekten führt nicht zur Schadensersatzpflicht für entgangene steuerliche Vergünstigungen

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- Veröffentlicht: 2022-06-29T12:40:20+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.06.2022 zum Urteil 29 U 185/20 vom 25.04.2022

Ein mit der Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung beauftragter Architekt hat 
seinen Auftraggeber über ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis aufzuklären.
Zweck dieser Verpflichtung ist es, den Bauherrn in die Lage zu versetzen, die Realisisierungschancen
des Vorhabens einschätzen zu können. Nicht zum Schutzzweck der Verpflichtung gehört
es dagegen, den Bauherrn vor etwaigen Steuerschäden im Zusammenhang mit bestehenden
Genehmigungserfordernissen zu bewahren. Der Bauherr kann deshalb bei unvollständiger
Grundlagenermittlung nicht Ersatz entgangener steuerlicher Vergünstigungen beanspruchen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 29.06.2022 veröffentlichter
Entscheidung die Berufung der Bauherren zurückgewiesen.

Die Bauherren beabsichtigten die Sanierung einer Dachgeschosswohnung im Frankfurter
Westend und beauftragten einen Architekten mit Architektenleistungen. Dieser klagte
vor dem Landgericht ausstehendes Honorar ein. Die Bauherren beriefen sich dagegen
u. a. auf Schadensersatzansprüche gegen den Architekten, da fälschlich erklärt worden
sei, dass denkmalschutzrechtliche Gesichtspunkte beim Innenausbau unbeachtlich seien.
Tatsächlich hätten sie bei richtiger Aufklärung das gesamte Bauvorhaben im Wege 
einer Sonderabschreibung (§ 7h EStG) fördern lassen können. Ihnen sei wegen der 
unrichtigen Aufklärung damit ein Steuerschaden in Höhe von gut 5.000 Euro entstanden.

Das Landgericht hatte dem Architekten ausstehendes Honorar zugesprochen und den 
Schadensersatzanspruch der beklagten Bauherren wegen entgangener Steuervergünstigungen
abgewiesen. Die Berufung der Bauherren hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Architekt habe zwar pflichtwidrig nicht über die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit
aufgeklärt, begründet das OLG seine Entscheidung. Auch im Rahmen der hier beauftragten
Grundlagenermittlung und Entwurfsplanung müsse ein Architekt über die Genehmigungsbedürftigkeit
eines Bauvorhabens vollständig und richtig informieren. Die Entwurfsplanung müsse
zudem genehmigungsfähig erstellt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob bei 
der Beauftragung der Bauherr zum Ausdruck gebracht habe, bestimmte steuerliche Vergünstigungen
in Anspruch nehmen zu wollen.

Es fehle aber am Zurechnungszusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem
behaupteten Steuerschaden. Grundsätzlich hafte der Vertragspartner bei einer Pflichtverletzung
nur für die Schäden, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten gerade verhindert
werden sollen. Dieser Schutzzweckzusammenhang liegt hier nicht vor. Die ordnungsgemäße
Grundlagenermittlung betreffe zwar auch wirtschaftliche Folgen eines Bauvorhabens;
insbesondere solle sie den Bauherrn über die erwarteten Kosten informieren, damit
er sich auf einer geeigneten Grundlage für die Durchführung des Vorhabens entscheiden
kann. Es bestehe aber keine allgemeine Verpflichtung des Architekten, in jeder Hinsicht
die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen. Die Ermittlung der Genehmigungsbedürftigkeit
betreffe nicht die wirtschaftlichen Fragen des Bauvorhabens, sondern diene dazu,
die Realisierungschancen einschätzen zu können. „Sie zielt – jedenfalls ohne weitere
Vereinbarung oder besondere Umstände – nicht darauf, dem Besteller die Möglichkeit
steuerlicher Vergünstigungen zu erschließen“, betont das OLG. Solche Vergünstigungen
seien vielmehr allein ein „Reflex der Genehmigung“.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unvollstaendige-grundlagenermittlung-eines-architekten-fuehrt-nicht-zur-schadensersatzpflicht-fuer-entgangene-steuerliche-verguenstigungen-80632)
