# Unwirksame Auto“verpfändung“

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- Veröffentlicht: 2021-10-29T07:53:29+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG München I, Pressemitteilung vom 29.10.2021 zum Urteil 40 O 590/21 vom 29.10.2021(
nrkr)

Die 40. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Klage eines Kraftfahrzeughalters
gegen ein Pfandleihaus stattgegeben (Az. 40 O 590/21).

Die von den Parteien geschlossenen Verträge über Kauf und Rückkauf des Fahrzeugs(
sog. „Cash & Drive“) sind wegen Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften
der Pfandleihverordnung unwirksam.

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Onlineanbindung
und bietet dort den Service „Cash & Drive“ an. Der Kläger suchte aufgrund akuten
Geldbedarfs am 12. Januar 2019 die Niederlassung der Beklagten in München auf. Er
unterzeichnete dort zwei Verträge. Mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug
an die Beklagte zu einem Preis von 7.500 Euro, mit dem zweiten mietete er das Fahrzeug
für sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 637,50 Euro zurück. Allen
Zahlungsverpflichtungen kam der klagende Kraftfahrzeughalter regelmäßig nach.

Nach Ablauf der Mietzeit ließ die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich
bei dem Kraftfahrzeughalter sicherstellen. In einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte
dieser die Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hatte das sichergestellte Fahrzeug
zu diesem Zeitpunkt bereits zum Weiterverkauf an einen Fahrzeughändler weitergegeben.

Der Kraftfahrzeughalter klagte daraufhin, weil er die beiden Verträge für unwirksam
hielt. Er verlangte die Feststellung, dass die Klage trotz zwischenzeitlicher Rückgabe
des Fahrzeugs ursprünglich begründet war, die Herausgabe von Zweitschlüssel und 
der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die Erstattung der von ihm an die Beklagte
geleisteten Zahlungen.

Dagegen wendete die Beklagte ein, der Kläger sei bereits durch das gerichtliche 
Eilverfahren wieder zu seinem Auto gekommen. Die jetzige Klage sei daher überholt
und unbegründet. Für den Fall, dass das Gericht anderer Auffassung sei, verlangte
die Beklagte im Wege der Aufrechnung die Rückzahlung des Kaufpreises.

Die 40. Zivilkammer hat dem Kläger Recht gegeben.

Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien zwar mit „Kaufvertrag“ beziehungsweise„
Mietvertrag“ überschrieben. Der Sache nach diene das Prinzip „Cash & Drive“ allerdings
der Verschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit.

Die von der Beklagten angebotene vertragliche Konstruktion stehe wirtschaftlich 
damit einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich. Ein Darlehen dürfe die Beklagte
jedoch nicht ausgeben, da es ihr an einer Banklizenz fehle, so die Kammer.

Durch die Verträge werde ein „verschleiertes Pfandleihgeschäft“ abgeschlossen. Die
Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung würden damit umgangen.

Die Beklagte sei in diesem Fall – anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft –
an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe
Geschäft betreibe. Auch der von ihr generierte Pfandzins sei weit höher als von 
der Pfandleihverordnung vorgesehen.

Im Ergebnis seien damit die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge nichtig.

Die von der Beklagten geforderte Rückzahlung des Kaufpreises komme nicht in Betracht,
weil die Beklagte den Gesetzesverstoß und damit die Nichtigkeit der Verträge selbst
herbeigeführt habe.

Das Urteil des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig.

## Zum Hintergrund

Die Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung und § 817 BGB. Diese Vorschriften
lauten wie folgt:

**„§ 34 Pfandleihgewerbe“**
 …. „Abs. 4: Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen
mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.“

„**§ 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten**
 ^(1)War der Zweck einer Leistung
in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches
Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe
verpflichtet. ^(2)Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls
ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung
einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete
kann nicht zurückgefordert werden.“

**Hinweis**

Das Urteil schließt sich bereits ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung an,
welche die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung ebenfalls als unwirksam
bewertet hat: z. B. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.06.2020, Az. 
2 U 90/19 und Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11. August 2021, Az. 2
U 125/20.

_Quelle: LG München I_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unwirksame-autoverpfaendung-66226)
