# Unwirksame Klausel: Keine Bankgebühr allein für das Errechnen der Vorfälligkeitsentschädigung

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- Veröffentlicht: 2022-12-14T12:56:38+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.12.2022 zum Urteil 17 U 132/21 vom 14.12.2022

Das Errechnen der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen
Rückführung eines Darlehens gehört – unabhängig von § 493 Abs. 5 BGB – zu den vertraglichen
Nebenpflichten einer Bank gegenüber Verbrauchern. Die Bank darf dafür kein gesondertes
Entgelt verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündeter
Entscheidung die beklagte Bank verurteilt, die Verwendung einer Klausel, mit der
100 Euro für die Errechnung verlangt wurden, zu unterlassen.

Die Beklagte betreibt eine Bank und bewirbt u. a. Verbraucherkredite. Nach ihrem
Preisverzeichnis verpflichten sich private Darlehenskunden, eine Pauschale von 100
Euro zu zahlen, wenn die Bank für sie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung bei
vorzeitiger Ablösung eines Darlehens (Allgemeindarlehen oder eines vor dem 21. März
2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehen) errechnen soll. Die Pauschale wird unabhängig
davon fällig, ob es nachfolgend zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens kommt.
Sie wird – mit Ausnahme grundpfandrechtlich besicherter Darlehen – nicht auf eine
im Fall vorzeitiger Rückführung tatsächlich zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung
angerechnet. Der Kläger hält die Klausel für unwirksam. Das Landgericht hatte den
Unterlassungsantrag insoweit abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte
vor dem OLG Erfolg.

Die Klausel sei unwirksam, entschied das OLG. Bei der Aufwandsentschädigung handele
es sich um eine voll überprüfbare sog. Preisnebenabrede. Die Klausel sei mit wesentlichen
Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen.
Die Bank sei nebenvertraglich verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Höhe einer
Vorfälligkeitsentscheidung bei vorzeitiger Rückführung zu informieren. Dies gelte
unabhängig von den gesetzlich normierten Informationspflichten nach § 493 Abs. 5
BGB (anwendbar ab dem 21. März 2016 in Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie(
RL 2014/17/EU)). Diese bezögen sich allein auf Immobiliardarlehensverträge. Der 
Darlehensnehmer habe grundsätzlich ein Informationsbedürfnis. Die Berechnung der
Vorfälligkeitsentschädigung sei komplex und beinhalte Rechenoperationen, die für
den durchschnittlichen Verbraucher schwer nachzuvollziehen seien. Die Bank könne
dagegen die Entschädigung mithilfe eines Computerprogramms ohne großen Aufwand errechnen.
Die Berechnung stelle damit keine zusätzliche Sonderleistung dar, die einer gesonderten
Vergütung unterliege. Dies gelte unabhängig davon, ob es tatsächlich zur vorzeitigen
Rückführung komme oder nicht.

Die beanstandete Klausel weiche damit von dem Grundsatz ab, dass die Bank ohne gesondertes
Entgelt ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers
erfüllen müsse. Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung der
Darlehensnehmer. „Dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung 
mit einem Verwaltungsaufwand … einhergehen kann, hat diese nach der vertraglichen
Abrede hinzunehmen“, ergänzt das OLG.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 493 BGB Informationen während des Vertragsverhältnisses**

(1) ^(1)Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet
die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der
Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung
darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. ^(2)Erklärt sich
der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung
vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.

…

(5) ^(1)Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem
Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt,
ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser
Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
^(2)Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

 * Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung,
 * im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und
 * gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.

^(3)Soweit sich die Informationen auf Annahmen stützen, müssen diese nachvollziehbar
und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem Darlehensnehmer gegenüber offengelegt
werden.

**§ 307 BGB**

(1) ^(1)Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie
den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. ^(2)Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
    nicht zu vereinbaren ist oder
 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,
    so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

_Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unwirksame-klausel-keine-bankgebuehr-allein-fuer-das-errechnen-der-vorfaelligkeitsentschaedigung-91772)
