# Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeit

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- Veröffentlicht: 2020-10-30T12:00:36+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Köln, Pressemitteilung vom 30.10.2020 zu den Urteilen 5 Sa 14/20 und 5 Sa 295/
20 vom 02.09.2020

**Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung eines Stammarbeitnehmers wegen alternativer
Beschäftigungsmöglichkeit, wenn ein ständig vorhandenes Sockelarbeitsvolumen durch
Leiharbeitnehmer abgedeckt wird**

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten
unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht
schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abdeckt. Das hat das Landesarbeitsgericht
Köln mit zwei Urteilen vom 02.09.2020 entschieden.

Die Beklagte, ein Automobilzulieferer, beschäftigt neben 106 Arbeitnehmern auch 
Leiharbeitnehmer. Weil ihr Auftraggeber das Volumen seiner Autoproduktion reduzierte,
sprach sie wegen des dadurch bei ihr entstehenden Personalüberhangs gegenüber den
Klägern und vier weiteren Kollegen, allesamt Stammarbeitnehmer bei ihr, betriebsbedingte
Kündigungen aus. In den knapp zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigungen setzte die
Beklagte sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen (etwa
zum Jahresende oder während der Werksferien) in ihrem Betrieb ein.

Das Arbeitsgericht Köln hatte den gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklagen
stattgegeben. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln in den Berufungsverfahren bestätigt
und die Berufungen insoweit zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer
weiterbeschäftigt werden können. Diese seien als freie Arbeitsplätze anzusehen. 
Zwar fehle es an einem solchen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,
wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf
beschäftige. Eine solche Vertretungsreserve verneint das Landesarbeitsgericht Köln
jedoch im vorliegenden Fall. Leiharbeitnehmer, die fortlaufend beschäftigt würden,
seien nicht als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf im Unternehmen
eingesetzt. Wenn immer wieder (unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren
Umfang ausfielen, sei kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes (Sockel-)
Arbeitsvolumen vorhanden. Dementsprechend habe der für das Befristungsrecht zuständige
7. Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass der Sachgrund der Vertretung
nicht vorliege, wenn der Arbeitgeber mit der befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers
einen dauerhaften Bedarf abdecken wolle.

Das Landesarbeitsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zugelassen.

_Quelle: LAG Köln_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unwirksamkeit-der-betriebsbedingten-kuendigung-eines-stammarbeitnehmers-wegen-alternativer-beschaeftigungsmoeglichkeit-35630?pk_campaign=feed&pk_kwd=unwirksamkeit-der-betriebsbedingten-kuendigung-eines-stammarbeitnehmers-wegen-alternativer-beschaeftigungsmoeglichkeit)
