# Unwirksamkeit der Klausel zu einem Jahresentgelt in der Ansparphase von Bausparverträgen

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- Published: 2022-11-15T13:34:32+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 15.11.2022 zum Urteil XI ZR 551/21 vom 15.11.2022

Der u. a. für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse
enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase
der Bausparverträge ein sog. Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.

## Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt satzungsmäßig Verbraucherinteressen 
wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte
Bausparkasse verwendet in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge u. a.
die folgende Bestimmung:

_„Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn – bei
nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig – für jedes Konto des Bausparers ein
Jahresentgelt von 12 EUR p.a.“_

Der Kläger hält die vorbezeichnete Klausel für unwirksam, da sie die Bausparer entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Er nimmt die Beklagte
darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber
Verbrauchern in Bausparverträgen zu verwenden und sich bei der Abwicklung von Bausparverträgen
auf die Klausel zu berufen.

Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angefochtene
Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und dieser nicht standhält.
Er hat deshalb die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat der
Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Entgeltklausel ist Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 
BGB, weil sie eine Preisnebenabrede darstellt. Das in der Ansparphase eines Bausparvertrags
erhobene Jahresentgelt ist weder Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung
noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten und damit keine kontrollfreie
Preishauptabrede. Die von der Bausparkasse in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung
besteht einerseits in der Zahlung der Zinsen auf das Bausparguthaben sowie andererseits
darin, dem Bausparer nach der Leistung der Bauspareinlagen einen Anspruch auf Gewährung
eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse zu verschaffen.
Mit dem Jahresentgelt werden demgegenüber Verwaltungstätigkeiten der Beklagten in
der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung
und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben lassen. Hierbei handelt es sich lediglich
um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine von der Beklagten in der Ansparphase
geschuldete Hauptleistung.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die streitige Klausel nicht stand. Sie
ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase 
eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar
ist und die Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer
abgewälzt, welche die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung
zu erbringen hat. Die Abweichung der Entgeltklausel von wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung ist auch bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung
nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der einzelnen Bausparer sachlich
gerechtfertigt. Bausparer müssen in der Ansparphase bereits hinnehmen, dass ihre
Spareinlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bausparvertrags nur vergleichsweise
niedrig verzinst werden. Außerdem können Bausparkassen bei Abschluss des Bausparvertrags
von den Bausparern eine Abschlussgebühr verlangen. Mit dem Jahresentgelt wird auch
kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet,
der geeignet wäre, die mit seiner Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen
Nachteile aufzuwiegen.

## Die maßgebliche Vorschrift lautet:

**§ 307 BGB**

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den
Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
    nicht zu vereinbaren ist oder

 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben,
    so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und § 309 gelten nur für Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz
1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

_Quelle: Bundesgerichtshof_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unwirksamkeit-der-klausel-zu-einem-jahresentgelt-in-der-ansparphase-von-bausparvertraegen-89336)
