# Unzulässige Fremdenbeherbergung durch Untervermietung über Internetportal

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- Veröffentlicht: 2023-04-03T06:32:25+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 04.04.2023 zum Urteil 940 OWi 862 Js 45753/22
vom 27.01.2023 (nrkr)

Eine kurzfrequentierte Untervermietung von Wohnraum über ein Internetportal kann
trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung
darstellen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entscheiden, dass eine kurzfrequentierte Untervermietung
von Wohnraum über ein Internetportal trotz Vorgabe einer Mindestnutzungsdauer eine
genehmigungspflichtige Fremdenbeherbergung darstellen kann (Urteil vom 27.01.2023,
Az. 940 OWi 862 Js 45753/22).

Nach den Feststellungen des Gerichts mietete der Betroffene zum Zwecke der Weitervermietung
eine baurechtlich als Wohnraum genehmigte Dreizimmerwohnung in Frankfurt am Main
an. Zwischen April 2019 und August 2020 vermietete der Betroffene, der die Wohnung
auf einem Internetportal samt Ausstattung für einen Mindestaufenthalt von 30 Tagen
anbot, diese bei zwölf Gelegenheiten an Dritte. Die jeweilige Mietzeit betrug zwischen
wenigen Tagen und vier Monaten. Über eine baurechtliche Genehmigung zur Fremdenbeherbergung
verfügte der Betroffene nicht.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher
Änderung der Nutzung einer Wohnung ohne Genehmigung in Tateinheit mit vorsätzlicher
Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung zu einer Geldbuße von 44.000 Euro. 
Für die Frage der Abgrenzung einer zulässigen Wohnvermietung von einer genehmigungspflichtigen
Fremdenbeherbergung komme es nach Auffassung des Gerichts darauf an, ob das konkrete
Nutzungskonzept auf die Verlegung des Lebensmittelpunktes durch den Mieter ausgelegt
sei. Dagegen spreche im konkreten Fall bereits die Bewerbung auf einem Internetportal,
das (jedenfalls auch) der Vermittlung von Wohnraum zu Urlaubszwecken dient, die 
ausschließliche Überlassung mit vollständiger Einrichtung, die hohe Wechselfrequenz
der Mieter und deren vergleichsweise kurze Nutzungsdauer, die in der Hälfte der 
Fälle schon die vom Betroffenen selbst festgelegte Mindestdauer nicht erreicht hatte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

_Quelle: Amtsgericht Frankfurt_
