# Unzulässige Umgehung der Rechtsprechung des BFH über die sachliche Unzuständigkeit für das Erhebungsverfahren in Kindergeldsachen durch „virtuelle“ Abordnung einzelner Mitarbeiter der Agentur für Arbeit Recklinghausen – Familienkasse Inkasso

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- Veröffentlicht: 2022-09-23T08:20:53+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 23.09.2022 zum Gerichtsbescheid 3 K 113/22 vom 
16.08.2022 (rkr)

Der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Gerichtsbescheid vom 16.
August 2022 (Az. 3 K 113/22) entschieden, dass die Verwaltungsakte im Erhebungsverfahren
in Kindergeldsachen der sachlich unzuständigen Agentur für Arbeit Recklinghausen–
Familienkasse Inkasso – auch dann rechtswidrig sind, wenn sie von dieser unter dem
Briefkopf der zuständigen Familienkasse erlassen werden.

## Hintergrund

Schon seit mehreren Jahren wird im Verfahren über die Erhebung von Kindergeld, also
insbesondere bei Entscheidungen über dessen Stundung und Erlass, der zentral bei
der Agentur für Arbeit Recklinghausen eingerichtete sog. Inkassoservice tätig. Der
Bundesfinanzhof hat jedoch inzwischen in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung
entschieden, dass diese Behörde mangels entsprechender gesetzlicher Regelung hierfür
sachlich unzuständig ist (siehe z. B. BFH, Urteile vom 25. Februar 2021 – III R 
36/19 und vom 7. April 2022 – III R 33/20). Dennoch scheint dieser „Inkassoservice“–
wie der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts jetzt herausgefunden hat –
auch nach Ergehen dieser Entscheidungen weiterhin tätig zu werden. Allerdings nicht
im eigenen Namen, sondern verdeckt unter dem Briefkopf der eigentlich zuständigen
örtlichen Familienkasse. Dass diese Umgehung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
rechtswidrig ist und eine – wie die beklagte Familienkasse vorträgt – lediglich „
virtuelle“ Abordnung nicht den Zuständigkeitsanforderungen genügt, hat nun der 3.
Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts entschieden.

Eine solche „virtuelle“ Abordnung von Bediensteten einer Behörde an die eigentlich
gesamtzuständige örtliche Familienkasse ist nach Auffassung des 3. Senats unbeachtlich,
da sie nicht die Maßstäbe einer rechtsstaatlichen Verwaltungsorganisation erfüllt.
Das Demokratieprinzip erfordere eine klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeiten
und verbiete das Tätigwerden einer anderen Behörde unter dem Briefkopf der materiell
zuständigen Behörde. Nach Auffassung des Senats ist es trotz entsprechender technischer
Möglichkeiten weiterhin erforderlich, dass die gesetzlich zuständige Behörde mit
eigenem Personal tätig werde. Es bestehe, so der 3. Senat, im Rahmen des Verwaltungsrechts
auch keine Befugnis einer Behörde, eine andere Behörde generell für ein Tätigkeitsfeld–
wie etwa im Zivilrecht – „zu beauftragen“ und im Außenverhältnis für sie als „Vertreter“
tätig zu werden, da weder eine gesetzliche Vertretungsbefugnis vorhanden sei, noch
eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis mangels gesetzlicher Grundlage verfassungsrechtlich
legitimiert sei.

_Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 10/2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/unzulaessige-umgehung-der-rechtsprechung-des-bfh-ueber-die-sachliche-unzustaendigkeit-fuer-das-erhebungsverfahren-in-kindergeldsachen-durch-virtuelle-abordnung-einzelner-mitarbeiter-der-age-85720)
