# Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit Sicherheitslücken in informationstechnischen Systemen

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- Published: 2021-07-21T08:11:00+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 21.07.2021 zum Beschluss 1 BvR 2771/18 vom 08.06.2021

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die die staatliche Nutzung von IT-Sicherheitslücken
betrifft, die den Herstellern von Soft- und Hardware noch unbekannt sind (sogenannte
Zero-Day-Schwachstellen). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil zum einen
die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtlichen Verpflichtung zum Schutz vor
dem unbefugten Zugang Dritter zu informationstechnischen Systemen nicht hinreichend
dargelegt ist und sie zum anderen den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren
Sinne nicht genügt.

## Sachverhalt

§ 54 Polizeigesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. Oktober 2020 (PolG BW)
ermöglicht die heimliche Inhaltsüberwachung von Telekommunikation zu präventiv-polizeilichen
Zwecken zum Schutz bestimmter gewichtiger Rechtsgüter. Nach dem hier von den Beschwerdeführenden
angegriffenen § 54 Abs. 2 PolG BW darf die Überwachung im Wege eines Eingriffs in
informationstechnische Systeme erfolgen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt
ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet 
wird, und der Eingriff notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation
insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Die Durchführung einer
solchen sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) nach § 54
Abs. 2 PolG BW setzt voraus, dass das Zielsystem mit einer Überwachungssoftware 
infiltriert wird. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen. Die Verfassungsbeschwerde
bezieht sich allein auf die Infiltration durch Ausnutzung von Zero-Day-Schwachstellen
in der Hard- oder Software des Zielsystems.

Die Beschwerdeführenden machen im Kern geltend, dass das Land Baden-Württemberg 
mit der Einführung der Befugnis nach § 54 Abs. 2 PolG BW die grundrechtlich gewährleistete
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme verletzt habe, weil
die Behörden danach kein Interesse hätten, die ihnen bekannten Schwachstellen an
die Hersteller zu melden, da sie diese Sicherheitslücken für eine Infiltration informationstechnischer
Systeme zur durch § 54 Abs. 2 PolG BW gestatteten Quellen-Telekommunikationsüberwachung
nutzen könnten. Ohne eine Meldung an den Hersteller bestünden aber die IT-Sicherheitslücken
und die damit verbundenen Gefahren, insbesondere eines Angriffs von dritter Seite
auf informationstechnische Systeme, fort. Das Land habe versäumt, die zwingend gebotenen
Begleitregelungen für ein Schwachstellen-Management zu schaffen, das insbesondere
die Verwendung von Sicherheitslücken verbieten müsse, die dem Hersteller des betreffenden
Systems nicht bekannt seien. Selbst wenn man eine Ausnutzung von Zero-Day-Lücken
nicht für schlechthin mit der staatlichen Schutzpflicht unvereinbar halte, müsse
jedenfalls ein Verwaltungsverfahren zur Bewertung von IT-Sicherheitslücken im Einzelfall
geschaffen werden.

## Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I. Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargelegt, beschwerdebefugt zu
sein. Zwar besteht eine grundrechtliche Schutzpflicht; betroffen sind das Fernmeldegeheimnis
und die grundrechtliche Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
Systeme. Dass die daraus folgende Schutzpflicht verletzt sein könnte, haben die 
Beschwerdeführenden jedoch nicht in der erforderlichen Weise begründet.

1. Eine Schutzpflicht besteht. Der Staat trägt zum Schutz der Grundrechte eine Verantwortung
für die Sicherheit informationstechnischer Systeme. In der hier zu beurteilenden
Konstellation, in der die Behörden von einer Sicherheitslücke wissen, die der Hersteller
nicht kennt, trifft den Staat eine konkrete grundrechtliche Schutzpflicht. Er muss
zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer informationstechnischer Systeme vor Angriffen
Dritter auf diese Systeme beitragen.

a) Die konkrete staatliche Schutzpflicht beruht hier darauf, dass die Betroffenen
sich selbst nicht schützen können, während die Behörde Kenntnis von der Sicherheitslücke
hat, wie auch auf dem hohen Gefährdungs- und Schädigungspotential solcher IT-Sicherheitslücken.
Zum einen ist die informationelle Selbstbestimmung bedroht, weil sich mit dem Zugang
zu den Daten der Nutzerin oder des Nutzers weitgehende Kenntnisse über persönlichkeitsrelevante
Informationen gewinnen lassen. Zum anderen haben Sicherheitslücken ein über die 
Offenbarung persönlichkeitsrelevanter Informationen weit hinaus gehendes Schädigungspotenzial,
weil Dritte, die über Sicherheitslücken in das informationstechnische System eindringen
und dieses manipulieren, Abläufe unterschiedlichster Art – etwa im betrieblichen
Bereich und im Handel – zum Schaden der Betroffenen stören können. Mit dem Risiko
der Infiltration durch Dritte ist so auch eine besondere Erpressungsgefahr verbunden.

b) Die Schutzpflicht schließt hier eine Verpflichtung des Gesetzgebers ein, den 
Umgang der Polizeibehörden mit solchen IT-Sicherheitslücken zu regeln. Die Quellen-
TKÜ durch Nutzung unerkannter Sicherheitslücken ist zwar für sich genommen nicht
von vornherein verfassungsrechtlich unzulässig, wenn auch wegen der Gefahren für
die Sicherheit informationstechnischer Systeme erhöhte Rechtfertigungsanforderungen
gelten. Es besteht auch kein grundrechtlicher Anspruch auf die Verpflichtung der
Behörde, jede unerkannte IT-Sicherheitslücke sofort und unbedingt dem Hersteller
zu melden. Die grundrechtliche Schutzpflicht verlangt jedoch eine Regelung darüber,
wie die Behörde den Zielkonflikt zwischen dem Schutz informationstechnischer Systeme
vor Angriffen Dritter mittels unbekannter IT-Sicherheitslücken einerseits und der
Offenhaltung solcher Lücken zur Ermöglichung einer der Gefahrenabwehr dienenden 
Quellen-TKÜ andererseits grundrechtskonform aufzulösen hat.

2. Die Beschwerdeführenden haben nicht hinreichend dargelegt, dass diese grundrechtliche
Schutzpflicht verletzt sein könnte.

a) Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers,
dem grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt.
Für die Geltendmachung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung bestehen 
daher spezifische Darlegungslasten. Eine solche Verfassungsbeschwerde muss den gesetzlichen
Regelungszusammenhang insgesamt erfassen. Dazu gehört, dass die einschlägigen Regelungen
des beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und 
begründet wird, warum diese verfassungsrechtlich unzureichend schützen.

b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, weil die
Beschwerdeführenden die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zum Schutz informationstechnischer
Systeme, denen im vorliegenden Kontext Bedeutung zukommen könnte, weder in ihren
Grundzügen dargestellt noch ausgeführt haben, aus welchen konkreten Gründen die 
Regelungen auch in ihrer Zusammenschau erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.

Die Ermächtigungsgrundlage selbst enthält diverse Schutzvorkehrungen, die der Gesetzgeber
gerade mit dem Ziel geregelt hat, „die Datensicherheit auch mit Rücksicht auf Eingriffe
von dritter Seite zu schützen“. Die Beschwerdeführenden hätten jedenfalls auf § 
54 Abs. 3 Satz 2 PolG BW eingehen müssen, wonach das eingesetzte Mittel gegen unbefugte
Nutzung zu schützen ist. Der Zielkonflikt könnte auch im Rahmen der Datenschutz-
Folgenabschätzung nach § 80 PolG BW zu adressieren sein. Auf die insoweit offenen
Fragen der tatbestandlichen Auslegung der Norm sind die Beschwerdeführenden jedoch
nicht eingegangen. Sie tragen auch nicht ausreichend vor, inwiefern das am 17. Februar
2021 in Kraft getretene baden-württembergische Gesetz zur Verbesserung der Cybersicherheit
Schutzvorschriften enthält. Schließlich gehen sie nicht darauf ein, dass unter Geltung
des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der
Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von 
Bund und Ländern vereinbart wurde, dass relevante IT-Sicherheitsvorfälle zu melden
sind.

II. Die Verfassungsbeschwerde genügt zudem nicht den Anforderungen der Subsidiarität
im weiteren Sinne.

Über die zur Erreichung des unmittelbaren Prozessziels förmlich eröffneten Rechtsmittel
hinaus sind danach sämtliche prozessualen Möglichkeiten zu nutzen, die der Grundrechtsverletzung
abhelfen können. Der Zweck dieses Erfordernisses besteht darin, dass die für Auslegung
und Anwendung des einfachen Rechts primär zuständigen Fachgerichte die Sach- und
Rechtslage zunächst unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben umfassend
aufarbeiten und das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- 
und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen treffen muss. Im hier zu entscheidenden
Fall stellen sich umfangreiche Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts. Ob die
Behörden bereits nach bestehendem Recht eine der grundrechtlichen Schutzpflicht 
genügende Abwägung vornehmen müssen, bevor sie entscheiden, eine ihnen bekannt gewordene
Zero-Day-Schwachstelle nicht dem Hersteller zu melden, hängt von der Auslegung verschiedener
Bestimmungen des Polizei-, des Datenschutz-, des Cybersicherheits- und des IT-Sicherheitsrechts
ab. Es handelt sich bei diesen Vorschriften überwiegend um jüngeres Fachrecht, dessen
Bedeutung bislang weder durch Gerichtsentscheidungen oder andere Rechtsanwendungsakte
noch durch die Fachliteratur näher erschlossen ist. Die danach erforderliche Beschreitung
des fachgerichtlichen Rechtswegs durch Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungs-
oder vorbeugenden Unterlassungsklage ist den Beschwerdeführenden hier auch zumutbar.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unzulaessige-verfassungsbeschwerde-zum-umgang-der-polizeibehoerden-mit-sicherheitsluecken-in-informationstechnischen-systemen-57883)
