# Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände in der privaten Pflichtkrankenversicherung

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- Veröffentlicht: 2022-05-20T08:15:09+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 20.05.2022 zum Beschluss 2 BvL 1/22 vom 04.05.2022

Mit am 20.05.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Amtsgerichts Wiesbaden zu § 193 Abs.
6 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für unzulässig erklärt, da sie den Begründungsanforderungen
des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht genügt. Die Vorlage betrifft die Frage, ob 
diese Vorschrift insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Versicherungsnehmer
für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes einen Säumniszuschlag in Höhe
von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten hat.

## Sachverhalt

Nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG ist jede Person mit Wohnsitz im Inland grundsätzlich
verpflichtet, für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen
eine private Krankheitskostenversicherung zu gesetzlich näher geregelten Bedingungen
abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Gerät der Versicherungsnehmer einer solchen
Pflichtkrankenversicherung mit der Prämienzahlung in Rückstand, so hat er nach §
193 Abs. 6 Satz 2 VVG für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes anstelle
von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes
zu entrichten.

In der der Vorlage des Amtsgerichts zugrundeliegenden zivilrechtlichen Streitigkeit
verklagte ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungsnehmer auf Zahlung rückständiger
Prämienbeiträge nebst Säumniszuschlägen nach § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG.

Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die
Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Diese Frage sei entscheidungserheblich, denn falls die Vorschrift
verfassungskonform sei, müssten der Klägerin die Säumniszuschläge wie beantragt 
zugesprochen werden. Andernfalls habe das Gericht der Klägerin keine Säumniszuschläge
in der geforderten Höhe zuzusprechen, sondern nur denjenigen Prozentsatz, der nicht
auf die Zinsen entfalle. § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG verstoße unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 233a der Abgabenordnung (AO)
gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach § 233a AO sind Steuernachforderungen und Steuererstattungen unter den dort 
genannten Bedingungen zu verzinsen. Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb 
Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts 
hat § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar
erklärt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014
ein Zinssatz von einhalb Prozent für jeden Monat zugrunde gelegt wird (Beschluss
des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Es besteht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine Ungleichbehandlung zwischen
zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen
Versicherungsnehmern seit dem Jahr 2014. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt.

## Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Vorlage ist unzulässig, weil sie den aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden
Begründungsanforderungen nicht genügt.

I. Das Amtsgericht hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit
der Vorschrift des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG im derzeitigen Verfahrensstadium entscheidungserheblich
ist.

1. Die Vorlage lässt nicht erkennen, ob oder dass der Sachverhalt vollständig aufgeklärt
und die erforderlichen Beweise erhoben worden sind, die Sache mithin entscheidungsreif
ist. Das Amtsgericht legt insbesondere nicht dar, ob der Beklagte die für das Bestehen
eines Anspruches erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen zugestanden hat oder
das Gericht aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, 
dass die vorbezeichneten Tatsachen feststehen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,
sich den Sachverhalt erst durch Auswertung der Akten des Ausgangsverfahrens zu erarbeiten.
Vielmehr ist es in die Lage zu versetzen, nur anhand des Vorlagebeschlusses entscheiden
zu können, ob die Verfassungskonformität einer gesetzlichen Regelung aus Sicht des
vorlegenden Gerichtes entscheidungserheblich ist.

2. Das Amtsgericht subsumiert zudem nicht unter die zur Überprüfung gestellte Regelung
des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG. Insbesondere wird nicht erkennbar, welche Tatbestandsmerkmale
vom Amtsgericht als erforderlich und erfüllt angesehen werden. Dies gilt maßgeblich
für das Erfordernis des Verzugs und des Vertretenmüssens, über das in der Literatur
Streit besteht, zu dem das Amtsgericht aber nicht Stellung bezieht. Das Bundesverfassungsgericht
kann daher auch aus diesem Grund nicht beurteilen, ob die Entscheidungserheblichkeit
aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Amtsgerichts nachvollziehbar bejaht wurde.

II. Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm genügen
den Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ebenfalls nicht. Das Amtsgericht stellt
nicht hinreichend dar, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten 
Norm überzeugt ist.

Soweit es von einer Ungleichbehandlung „zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern
und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Versicherungsnehmern“ ausgeht, arbeitet 
es einen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitsrechtlich relevanten Bezugspunkt
nicht heraus. Das Amtsgericht geht davon aus, dass die auf Steuerpflichtige einerseits
und Versicherungsnehmer andererseits jeweils Anwendung findenden Normen des § 233a
Abs. 1 AO und des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG derart miteinander vergleichbar sind, 
dass sich aus der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 233a Abs. 1 AO „erst 
recht“ eine Verfassungswidrigkeit des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG ergibt. Dafür fehlt
es an einer tragfähigen Begründung.

Das Amtsgericht hätte darlegen müssen, inwieweit Versicherungsnehmer im Hinblick
auf diese Konstellation mit Steuerpflichtigen vergleichbar sind. Es fehlt vor diesem
Hintergrund bereits an einer hinreichenden einfach-rechtlichen Auseinandersetzung
sowohl mit der vorgelegten Regelung des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG als auch mit der
ihr gegenübergestellten Vorschrift des § 233a Abs. 1 AO. Damit wird die für einen„
Erst-Recht-Schluss“ erforderliche Vergleichbarkeit beider Normen und somit der ihnen
unterfallenden Personengruppen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

a) Die nach § 233a AO geregelte Vollverzinsung soll stark typisierend objektive 
Zins- und Liquiditätsvorteile erfassen, die dadurch entstehen, dass zwischen Entstehung
des Steueranspruchs und seiner Fälligkeit nach Festsetzung ein Zeitraum von mehreren
Jahren liegen kann. Nachzahlungszinsen sind dementsprechend – anders als etwa ein
Verspätungszuschlag – weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für
die Kapitalnutzung.

b) Der in § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG geregelte Säumniszuschlag tritt demgegenüber seinem
Sinn und Zweck nach an die Stelle der Möglichkeit des Versicherers, für den Prämienrückstand
Verzugszinsen nach den allgemeinen Bestimmungen zu verlangen (§ 286 Abs. 1, § 288
BGB). Er nimmt daher zunächst die Rolle eines Bereicherungsausgleichs, aber auch
eines Druckmittels ein, dem eine „verhaltenssteuernde Wirkung“ zukommt. Der vergleichsweise
hohe Säumniszuschlag erfüllt zudem eine pönale Funktion. Die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen
ist nicht Haupt-, sondern allenfalls Nebenzweck der Regelung. Anders als im Steuerrecht
ist der Säumniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung,
der Nichtzahlung der Prämien trotz Fälligkeit und Einredefreiheit.

Das Amtsgericht wäre daher gehalten gewesen, sich mit Sinn und Zweck des Säumniszuschlags
auseinanderzusetzen. Dabei hätte es insbesondere die Frage in den Blick nehmen müssen,
ob ein Vertretenmüssen tatbestandliche Voraussetzung eines Anspruchs auf Zuerkennung
von Säumniszuschlägen ist. Allein hierdurch würde sich der Säumniszuschlag ganz 
wesentlich von der Verzinsung nach § 233a AO unterscheiden.

c) Schließlich setzt sich das Amtsgericht nicht mit dem Grund für eine vergleichsweise
hohe Verzinsung im Kontext versicherungsrechtlicher Besonderheiten auseinander. 
Der in § 193 Abs. 6 VVG geregelte Mechanismus tritt aufgrund der Bedeutung des Krankenversicherungsschutzes
für den Versicherungsnehmer an die Stelle des sonst bei Zahlungsverzug bestehenden
Kündigungsrechts des Versicherers. Dem Versicherer fehlt trotz andauernder Verletzung
der Hauptleistungspflichten durch den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich 
durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts vom Vertrag zu lösen. Er muss stattdessen
den Versicherungsvertrag im Notlagentarif fortsetzen und [weitere Leistungen](https://www.maier-steuerberater.de/leistungen/kernkompetenzen/weitere-leistungen/)
erbringen, weshalb es für ihn und letztlich die gesamte Versichertengemeinschaft
von gesteigertem Interesse ist, den Versicherungsnehmer zu der Erfüllung seiner 
Pflichten anzuhalten.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unzulaessige-vorlage-eines-amtsgerichts-zum-saeumniszuschlag-auf-praemienrueckstaende-in-der-privaten-pflichtkrankenversicherung-78657)
