# Unzulässiger Eilantrag auf Anerkennung als Journalist

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- Veröffentlicht: 2021-10-26T04:33:46+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 25.10.2021 zum Beschluss 27 L 300/21 vom 22.10.2021

Ein Rechtsanwalt ist mit seinem Begehren, von der Berliner Polizei „als Journalist“
anerkannt zu werden, in einem Eilverfahren vor dem Berliner Verwaltungsgericht gescheitert.

Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hatte 2021 an verschiedenen Demonstrationen
teilgenommen. Seinem Vortrag nach hatte die Berliner Polizei ihn anders als ausgewiesene
Vertreter der Presse daran gehindert, polizeiliche Absperrungen zu passieren. Er
wollte nunmehr im Wege einstweiliger Anordnung gerichtlich feststellen lassen, dass
er

 1. „als Journalist und Pressevertreter in Berlin berichtet“ habe und „seine Berichterstattung
    in und aus Berlin als Presse und Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz
    2 GG“ durch die Berliner Polizei anzuerkennen sei,
 2. ferner „grundsätzlich journalistischen Tätigkeiten“ nachgehe und „die Feststellung
    der Polizei Berlin, er sei kein Journalist“, rechtswidrig gewesen sei und schließlich
 3. „als Journalist anzuerkennen“ sei.

Die 27. Kammer hat diese Anträge zurückgewiesen. Sie seien sämtlich unzulässig. 
Für Begehren, die in der Hauptsache im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage
zu verfolgen seien, gebe es im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung keinen Raum. Überdies sei der Antrag zum Teil zu unbestimmt; es sei unklar,
was der Antragsteller mit „grundsätzlich“ meine. Für eine pauschale Anerkennung 
seiner Presseberichterstattung sei die Berliner Polizei nicht zuständig. Die Kammer
musste sich daher mit dem Begehren inhaltlich nicht befassen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
erhoben werden.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unzulaessiger-eilantrag-auf-anerkennung-als-journalist-65712)
