# Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben

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- Published: 2021-11-26T09:00:01+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 26.11.2021 zum Beschluss 2 BvL 12/11 vom 27.10.2021

Mit am 26.11.2021 veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in
der Neufassung vom 15. Oktober 2002 (SolzG 1995 n. F.) für unzulässig erklärt. Der
Bundesfinanzhof ist der Auffassung, dass § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit verfassungswidrig
ist, als er weder die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens
auf das Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes(
KStG) in der Fassung vom 7. Dezember 2006 vorsieht noch das ratierlich zu erstattende
Körperschaftsteuerguthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag 
mindert. Die Vorlage genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz
1 BVerfGG. Sowohl die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 
1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof als auch die Erwägungen zur
Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm unter Darstellung der Möglichkeiten
und Grenzen ihrer verfassungskonformen Auslegung lassen auf der Hand liegende Fragen
unbeantwortet.

## Sachverhalt

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. bemisst sich der Solidaritätszuschlag – 
soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist – nach der festgesetzten
Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Die Vorlage steht im Zusammenhang
mit dem im Jahr 2001 vollzogenen Wechsel im System der Ertragsbesteuerung der Körperschaften
vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren.

Bis Ende 2000 wurde der von einer Körperschaft einbehaltene und nicht ausgeschüttete
Gewinn zunächst mit dem Thesaurierungssatz von (zuletzt) 40 % besteuert und hierauf
der Solidaritätszuschlag erhoben. Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte
sich die Körperschaftsteuer auf (zuletzt) 30 %. Die Differenz zwischen dem Thesaurierungssteuersatz
von (zuletzt) 40 % und der reduzierten Ausschüttungssteuerbelastung von (zuletzt)
30 % wurde an die Gesellschaft erstattet, wenn es zur Ausschüttung kam. Es entstand
also bis zum Zeitpunkt der Ausschüttung auf der Ebene der Gesellschaft ein Körperschaftsteuerminderungspotential,
das sich nach der Höhe dieser Steuersatzdifferenz bestimmte. Auf der Ebene der Anteilseigner
erfolgte die Besteuerung der Ausschüttung mit dem individuellen Einkommensteuersatz
des Steuerpflichtigen. Hierbei wurde die von der Kapitalgesellschaft entrichtete
Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet.

Seit 2001 wird auf der Ebene der Gesellschaft für thesaurierte und ausgeschüttete
Gewinne nur noch eine einheitliche und endgültige Körperschaftsteuer in Höhe von
25 % (seit 2008 in Höhe von 15 %) erhoben. Auf der Ebene des Anteilseigners wird
der ausgeschüttete Kapitalertrag nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60 %) versteuert.

Den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren gestaltete der Gesetzgeber
derart, dass auf der Grundlage des Körperschaftsteuerminderungspotentials ein Körperschaftsteuerguthaben
ermittelt wurde. Das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben sollte sich in einem
15-jährigen (später 18-jährigen) Übergangszeitraum jeweils um 1/6 der in den folgenden
Jahren getätigten offenen Gewinnausschüttungen bis zum Verbrauch des Körperschaftsteuerguthabens
mindern. Der jeweilige Minderungsbetrag wurde an die Gesellschaft – im Wege der 
Verrechnung mit zu zahlender Körperschaftsteuer oder durch Erstattung – ausgekehrt.
Bei einer Verrechnung mit zu zahlender Körperschaftsteuer verringerte sich gemäß§
3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. zugleich die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
Im Erstattungsfall, das heißt, soweit das auszukehrende Körperschaftsteuerguthaben
die jeweils festgesetzte Körperschaftsteuer überstieg, wirkte sich die Körperschaftsteuererstattung
wegen des Begrenzungsvorbehalts des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolzG 1995 („wenn
ein positiver Betrag verbleibt“) nicht auch auf den Solidaritätszuschlag aus.

Durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen
Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom
7. Dezember 2006 wurde das System des Körperschaftsteuerguthabens umgestellt. An
die Stelle der ausschüttungsabhängigen Auskehrung des Körperschaftsteuerguthabens
trat eine von Gewinnausschüttungen unabhängige ratierliche Auszahlung des restlichen
Guthabens. Gemäß § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG in der Fassung des SEStEG hatte die Körperschaft
in dem Zeitraum von 2008 bis 2017 einen Anspruch auf Auszahlung des letztmalig auf
den 31. Dezember 2006 ermittelten Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen, 
jeweils am 30. September auszuzahlenden Jahresbeträgen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragte beim Finanzamt zusätzlich zu der 
Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens erfolglos
die gesonderte Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlagguthabens.
Die dagegen gerichtete Sprungklage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof hat das Revisionsverfahren, in dem die Klägerin ihr Begehren
weiterverfolgt, ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 3 SolzG 1995 n. F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als
Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung
des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 
3 SolzG 1995 n. F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines 
Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet. Dies verletze Art. 3 Abs.
1 GG und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 GG). Während die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens 
unter Geltung der ursprünglichen Übergangsregelung die Körperschaftsteuerfestsetzungen
und damit auch den Solidaritätszuschlag gemindert hätten, sei dies nach dem SEStEG
nicht mehr der Fall. Es würden diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die im
Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung davon abgesehen hätten, durch Gewinnausschüttungen
ihr Körperschaftsteuerguthaben mit mindernder Wirkung für den Solidaritätszuschlag
anzufordern. Ein sachlicher Grund für diese Benachteiligung sei nicht ersichtlich.

## Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Vorlage ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 
80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

I. Die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der
Auslegung durch den Bundesfinanzhof lassen naheliegende Fragen unbeantwortet.

 1. Der Bundesfinanzhof hat § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. dahin ausgelegt, dass
    die Vorschrift die gesonderte Festsetzung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf
    das zur Auszahlung gelangende Körperschaftsteuerguthaben im Verfahren nach § 37
    Abs. 5 KStG in der Fassung des
     SEStEG ausschließt, weil nach dem Wortlaut der 
    Norm die festgesetzte Körperschaftsteuer nur dann Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag
    ist, „wenn ein positiver Betrag verbleibt“, also nicht, wenn es zu einer Erstattung
    kommt, die Körperschaftsteuerschuld mithin negativ ist. Nach dieser jedenfalls 
    vertretbaren Auslegung hätte die Revision keinen Erfolg, wenn die Regelung verfassungsgemäß
    wäre. Dagegen wäre die Revision erfolgreich, wenn der Gesetzgeber eine etwaige 
    Verfassungswidrigkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. dergestalt beheben würde, dass er
    zusätzlich zu dem Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens gemäß§
    37 Abs. 5 Satz 1 KStG in der Fassung des SEStEG einen gesonderten Anspruch auf 
    Auszahlung eines Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % des Körperschaftsteuerguthabens
    schafft (Guthabenlösung).
 2. Die Entscheidungserheblichkeit einer zur Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht
    gestellten Norm scheitert bei einem möglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz
    nicht daran, dass der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, eine festgestellte
    Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Der Zulässigkeit der Vorlage steht deshalb
    nicht entgegen, dass der Gesetzgeber stattdessen auch die Möglichkeit hätte, das
    ratierlich auszuzahlende Körperschaftsteuerguthaben – wie nach der ursprünglichen
    Regelung – durch Verrechnung mit der zu zahlenden Körperschaftsteuer im Veranlagungsverfahren
    zu berücksichtigen, so dass das Guthaben die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag
    mindern würde (Minderungslösung). Es genügt, wenn die Feststellung der Verfassungswidrigkeit
    dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Chance offenhält, eine für ihn günstige Regelung
    durch den Gesetzgeber zu erreichen.
 3. Eine für den Steuerpflichtigen günstige Regelung ist allerdings ausgeschlossen,
    wenn der Gesetzgeber aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen
    gehindert ist, eine solche Regelung zu schaffen. Der Bundesfinanzhof hätte sich
    deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens
    begehrte Guthabenlösung verfassungsrechtlich zulässig oder ob sie ihrerseits verfassungsrechtlichen
    Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz ausgesetzt wäre.

Eine Definitivbelastung von Körperschaften mit Solidaritätszuschlag konnte bereits
sowohl unter Geltung des Anrechnungsverfahrens als auch während der Übergangsphase
zum Halbeinkünfteverfahren unter der Geltung des Steuersenkungsgesetzes und des 
Steuervergünstigungsabbaugesetzes, also vor dem Inkrafttreten des im Streitfall 
maßgeblichen SEStEG, eintreten. Deshalb liegt die Frage auf der Hand, ob mit der
von der Klägerin des Ausgangsverfahrens favorisierten Guthabenlösung, die jegliche
Definitivbelastung mit Solidaritätszuschlag im Zusammenhang mit dem ratierlich auszuzahlenden
Körperschaftsteuerguthaben ausschließt, nicht (erneut) eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
der verschiedenen Gruppen von Steuerpflichtigen eintreten würde, die aufgrund des
früheren Anrechnungsverfahrens über Körperschaftsteuerminderungspotential beziehungsweise
während der Übergangsphase über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügen oder verfügten.
Damit setzt sich der Bundesfinanzhof in keiner Weise auseinander.

II. Auch die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. genügen
den Anforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht. Dabei kann offenbleiben,
ob der Bundesfinanzhof bei Zugrundelegung seiner einfachrechtlichen Auslegung die
Unvereinbarkeit der Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG oder mit dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG) ausreichend dargelegt hat. Denn jedenfalls fehlt es an einer genügenden Begründung
für die Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 
SolzG 1995 n. F. (in Verbindung mit § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG).

 1. Die vom Bundesfinanzhof gegen eine verfassungskonforme Auslegung angeführten Gründe
    greifen zu kurz. Er führt insbesondere an, der Gesetzgeber habe bei der Systemumstellung
    durch das SEStEG bewusst entschieden, dass die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
    die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mehr mindern solle. Dabei
    räumt der Bundesfinanzhof ein, dass in der Gesetzesbegründung der Solidaritätszuschlag
    nicht erwähnt wird. Er geht jedoch davon aus, dass dem Gesetzgeber nicht verborgen
    geblieben sein könne, dass die Festsetzung und ratierliche Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens
    keine Auswirkungen auf den Solidaritätszuschlag mehr habe. Daraus folgt indes noch
    nicht, dass die gesonderte Festsetzung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf 
    das Körperschaftsteuerguthaben oder eine Berücksichtigung des ratierlich auszuzahlenden
    Körperschaftsteuerguthabens im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Körperschaftsteuer
    und damit für die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags dem klar erkennbaren
    Willen des Gesetzgebers bei Erlass des SEStEG widerspräche. Mit dem SEStEG wollte
    der Gesetzgeber zum einen das bisherige System der ausschüttungsabhängigen Gutschrift
    des Körperschaftsteuerguthabens vereinfachen und die Administrierbarkeit erleichtern.
    Zum anderen wollte er die Kalkulierbarkeit der Einnahmen für die öffentlichen Haushalte
    verbessern. Dass das eine oder das andere Ziel durch die gesonderte Festsetzung
    eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben oder durch
    eine Berücksichtigung der jährlichen Auszahlungsrate bei der Bemessungsgrundlage
    für den Solidaritätszuschlag im Veranlagungsverfahren konterkariert worden wäre,
    legt der Bundesfinanzhof nicht dar.
 2. Mit der Frage, ob – wenn nicht die gesetzgeberische Intention bei Erlass des SEStEG–
    der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen
    Regelungen und deren Sinn und Zweck eine verfassungskonforme Auslegung von § 3 
    Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. ausschließen, befasst sich der Bundesfinanzhof nicht
    näher. Insbesondere fehlt es an einer Aufarbeitung des einfachen Rechts in einer
    Weise, die Rückschlüsse auf die Unzulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung
    von § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. im Sinne der Minderungslösung zulässt. Der
    Bundesfinanzhof schließt diese aus, weil der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens
    vom Veranlagungsverfahren getrennt worden sei und es sich dabei um einen Steuererstattungsanspruch
    handele. Welche Konsequenzen die Einordnung als Steuererstattungsanspruch für die
    Frage einer etwaigen Berücksichtigung dieses Anspruchs bei der Bemessungsgrundlage
    für den Solidaritätszuschlag hat, bleibt dabei unklar. Insbesondere die Frage, 
    ob nach der steuerrechtlichen Systematik und dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen
    Regelungen eine Berücksichtigung der einmaligen Festsetzung und jährlichen Auszahlung
    des Körperschaftsteuerguthabens für die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags
    im jeweiligen Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, 
    etwa weil andernfalls der normative Gehalt von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolzG
    1995 n. F. grundlegend neu bestimmt würde, wird nicht beantwortet. Damit wird die
    Begründung der Vorlage ihrer Entlastungsfunktion für das Bundesverfassungsgericht
    nicht gerecht, die gerade auch dadurch erreicht werden soll, dass der einfachrechtliche
    Streitstoff von der zuständigen Fachgerichtsbarkeit im Gesamtzusammenhang aufgearbeitet
    wird.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/unzulaessiges-normenkontrollverfahren-zum-solidaritaetszuschlag-auf-koerperschaftsteuerguthaben-68875)
