# Unzulässigkeit der „engen Bestpreisklauseln“ von Booking.com bestätigt

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- Veröffentlicht: 2021-05-18T15:15:45+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 18.05.2021 zum Beschluss KVR 54/20 vom 18.05.2021

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18.05.2021 entschieden, dass die 
bis Februar 2016 von Booking.com verwendeten sog. engen Bestpreisklauseln nicht 
mit dem Kartellrecht vereinbar sind.

## Sachverhalt

Das Hotelbuchungsportal „booking.com“ ermöglicht Hotelkunden Direktbuchungen. Für
die Vermittlungsleistung erhalten die Betreiber des Portals von den Hotelunternehmen
eine erfolgsabhängige Provision. Ab Juli 2015 sahen die allgemeinen Geschäftsbedingungen
von „booking.com“ eine „enge Bestpreisklausel“ vor. Danach durften die Hotels ihre
Zimmer auf der eigenen Internetseite nicht zu niedrigeren Preisen oder besseren 
Konditionen anbieten als auf „booking.com“. Jedoch konnten die Hotelzimmer auf anderen
Online-Buchungsportalen oder, unter der Voraussetzung, dass dafür online keine Werbung
oder Veröffentlichung erfolgt, auch „offline“ günstiger angeboten werden. Das Bundeskartellamt
hat im Dezember 2015 festgestellt, dass eine solche Klausel kartellrechtswidrig 
sei, und ihre weitere Verwendung ab 1. Februar 2016 untersagt. Seitdem wird sie 
von Booking.com nicht mehr angewandt.

## Bisheriger Prozessverlauf

Auf die Beschwerde von Booking.com hat das OLG Düsseldorf die Verfügung des Bundeskartellamts
aufgehoben. Es hat angenommen, die engen Bestpreisklauseln beeinträchtigten zwar
den Wettbewerb, seien aber als notwendige Nebenabreden der Vermittlungsverträge 
mit den Hotelunternehmen vom Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht erfasst.
Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt das Bundeskartellamt die
Wiederherstellung seiner Verfügung.

## Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Kartellsenat hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und die Beschwerde
von Booking.com zurückgewiesen.

Die enge Bestpreisklausel beschränkt den Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern.
Die gebundenen Hotels dürfen im eigenen Onlinevertrieb keine günstigeren Zimmerpreise
und Vertragsbedingungen anbieten als auf booking.com. Ihnen wird dadurch insbesondere
die naheliegende Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision vollständig
oder teilweise in Form von Preissenkungen weiterzugeben und dadurch Kunden zu werben.

Die Anwendung des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts
nicht deshalb ausgeschlossen, weil die enge Bestpreisklausel als Nebenabrede zu 
einem kartellrechtsneutralen Austauschvertrag notwendig ist, um einen fairen und
ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen Booking.com als Portalbetreiber und den
Hotels als Abnehmer der Vermittlungsdienstleistung zu gewährleisten. Ein solches
Verständnis ist unvereinbar mit der Systematik des Art. 101 AEUV. Die für die engen
Bestpreisklauseln geltend gemachten wettbewerbsfördernden Aspekte, wie die Sicherung
einer angemessenen Vergütung für die Plattformleistung durch Lösung des „Trittbrettfahrerproblems“(
Gäste buchen direkt beim Hotel, nachdem sie sich auf Booking.com informiert haben)
oder eine erhöhte Markttransparenz für die Verbraucher, müssen vielmehr sorgfältig
gegen ihre wettbewerbsbeschränkenden Aspekte abgewogen werden. Diese Abwägung kann
nach der Systematik des Art. 101 AEUV allein bei der Prüfung der Voraussetzungen
für eine Freistellung vom Kartellverbot nach Absatz 3 dieser Vorschrift stattfinden.

Die enge Bestpreisklausel könnte damit als Nebenabrede zum Plattformvertrag nur 
dann vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sein, wenn sie für dessen Durchführung
objektiv notwendig wäre. Das ist nicht der Fall. Zweck des Vertrags zwischen Booking.
com und den Hotelunternehmen ist die Online-Vermittlung von Hotelzimmern. Für diesen
Vertragszweck ist die enge Bestpreisklausel keine unerlässliche Nebenabrede. Ermittlungen
des Bundeskartellamts, die auf Veranlassung des Beschwerdegerichts nach Aufgabe 
der Verwendung der engen Bestpreisklausel durchgeführt wurden, haben ergeben, dass
Booking.com nach allen maßgeblichen Parametern wie Umsatz, Marktanteil, Buchungsmengen,
Zahl der Hotelpartner und Anzahl der Hotelstandorte seine Marktstellung in Deutschland
weiter stärken konnte.

Die enge Bestpreisklausel von Booking.com ist nicht nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-
GVO vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV gruppenfreigestellt, weil der Marktanteil
von Booking auf dem relevanten Markt der Hotelbuchungsplattformen in Deutschland
mehr als 30 % beträgt (Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO).

Die Anwendbarkeit des Art. 101 Absatz 1 AEUV auf die enge Bestpreisklausel ist auch
nicht aufgrund einer Einzelfreistellung gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift ausgeschlossen.
Es fehlt bereits an der ersten Freistellungsvoraussetzung, einer Verbesserung der
Warenerzeugung oder -verteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen
Fortschritts. Darunter sind durch die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung bewirkte
Effizienzvorteile zu verstehen. Zwar führt der Betrieb einer Hotelbuchungsplattform
zu erheblichen Effizienzvorteilen sowohl für die Verbraucher als auch für die ihr
angeschlossenen Hotels. Mit den Funktionen Suchen, Vergleichen und Buchen bietet
das Hotelbuchungsportal dem Verbraucher ein komfortables, in dieser Form sonst nicht
verfügbares, attraktives Dienstleistungspaket. Die Hotels erhalten durch die Hotelbuchungsplattformen
den Vorteil einer deutlich erweiterten Kundenreichweite. Diese Effizienzvorteile
setzen jedoch die enge Bestpreisklausel nicht voraus. Zwar kann nicht ausgeschlossen
werden, dass ein Trittbrettfahrerproblem besteht. Es bestehen aber – nach den Nachermittlungen
des Bundeskartellamts und dem Vorbringen von Booking.com – keine Anhaltspunkte dafür,
dass dieses Problem die Effizienz des Plattformangebots gravierend gefährdet. Andererseits
behindert die enge Bestpreisklausel aber erheblich den plattformunabhängigen Onlinevertrieb
der Hotels.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

### Art. 101 AEUV

(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen
Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen 
geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere

die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger
Geschäftsbedingungen;

die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung
oder der Investitionen;

die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber
Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner
zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung
zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur
Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen
oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich
sind, oder

Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren
den Wettbewerb auszuschalten.

### Art. 2 Vertikal-GVO Freistellung

(1) Nach Artikel 101 Absatz 3 und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101
Absatz 1

AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen. …

### Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO Marktanteilsschwelle

(1) Die Freistellung nach Absatz 1 gilt nur, wenn der Anteil des Anbieters an dem
relevanten Markt … nicht mehr als 30% beträgt.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unzulaessigkeit-der-engen-bestpreisklauseln-von-booking-com-bestaetigt-53060)
