# Unzumutbare Akteneinsicht während der Corona-Pandemie in vollgestelltem 13 m² großen Kellerraum

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- Veröffentlicht: 2020-12-14T13:38:01+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.12.2020 zum Beschluss 21 W 137/20 vom 01.12.2020

Die Verpflichtung, einem Gesellschafter zusammen mit zwei hierzu Bevollmächtigten
Einsicht in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, wird während der 
Corona-Pandemie nicht durch die Bereitstellung eines 13 m² großen, mit zahlreichen,
nicht beschrifteten Kartons und weiteren Möbelstücken zugestellten Kellerraumes 
erfüllt. Die GmbH hätte für die längere Zeit dauernde Einsichtnahme andere Räumlichkeiten
bereitstellen müssen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb
mit am 14.12.2020 veröffentlichtem Beschluss eine Beschwerde der GmbH gegen die 
Festsetzung eines Zwangsgeldes zurück.

Die Antragstellerin ist Gesellschafterin der auf Auskunftserteilung in Anspruch 
genommenen GmbH. Gegenstand der GmbH war die Verwaltung eigenen Vermögens.

Die GmbH war verurteilt worden, der Antragstellerin sowie zwei von ihr Bevollmächtigten
Einsicht in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen für die Jahre
2008-2019 zu gewähren. Die GmbH ermöglichte die Einsicht am 15.05.2020 in ihrem 
13 m² großen Kellerraum, der mit zahlreichen Kartons vollgestellt war und in dem
sich darüber hinaus ein Schreibtisch, ein Computertisch sowie eine Couch mit einem
weiteren Tisch befanden. Die Vertreter der Antragstellerin brachen den Termin ohne
Einsichtnahme wegen Unzumutbarkeit dieser Bedingungen ab.

Das Landgericht hat daraufhin ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000 Euro gegen die GmbH 
verhängt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der GmbH hatte auch vor 
dem OLG keinen Erfolg. Die GmbH habe ihre Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht
durch die bloße Bereitstellung der Unterlagen in zahlreichen Kartons in dem 13 m
² großen Raum erfüllt, begründet das OLG. In Anbetracht der damaligen Pandemiesituation
sei es nicht zumutbar gewesen, die Einsicht in die Geschäftsbücher dort vorzunehmen.
Zwar habe die Einsichtnahme grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
zu erfolgen. Hier habe aber wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung der Einsichtnehmenden
ein anderer, geeigneterer Ort bestimmt werden müssen, „um – mangels des Bereitstellens
anderer, überzeugender Hygienekonzepte – …(der) Verpflichtung zur Einsichtsgewährung
nachzukommen.“ Nur in externen Räumen hätte der nach den Empfehlungen des Robert-
Koch-Instituts einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können.
Die im Keller eingeschränkten Lüftungsmöglichkeiten oder das Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckung seien auch keine Alternative gewesen, da von einer längeren Zeit für die
Einsichtnahme auszugehen gewesen sei. Die Unterlagen hätten sich in deutlich mehr
als 10 Umzugskartons sowie einem Aktenschrank befunden, ohne dass eine Ordnung der
zahlreichen Aktenordner nach Jahren oder Inhalt erkennbar gewesen wäre.

Angesichts der im Raum stehenden gesundheitlichen Folgen einer Ansteckung sei der
GmbH die Bereitstellung eines externen Raumes unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
auch zumutbar gewesen.

_Quelle: OLG Frankfurt_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/unzumutbare-akteneinsicht-waehrend-der-corona-pandemie-in-vollgestelltem-13-m%C2%B2-grossen-kellerraum-42074?pk_campaign=feed&pk_kwd=unzumutbare-akteneinsicht-waehrend-der-corona-pandemie-in-vollgestelltem-13-m%25c2%25b2-grossen-kellerraum)
