# Urlaubsanspruch bei Wechselschichttätigkeit

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- Veröffentlicht: 2022-06-24T10:50:30+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 24.06.2022 zum Urteil 23 Sa 1135/21
vom 04.05.2022

Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind bei der Berechnung
des Urlaubsanspruchs nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder(
TV-L) Freischichten nicht zu berücksichtigen, wenn diese bei Fälligkeit des Urlaubsanspruchs
zu Beginn des Kalenderjahres nicht dienstplanmäßig feststehen.

Die Klägerin ist bei dem beklagten Land im Gefangenenbewachungsdienst in Wechselschicht
beschäftigt. Das beklagte Land stellt die Dienstpläne für das jeweils folgende Kalenderjahr
vor Beginn des Jahres auf und sieht bei der Dienstplanung einen durchgehenden Turnus
im gesamten Kalenderjahr ohne Einplanung von Freischichten, Urlaubstagen und Zusatzurlaubstagen
vor. Die Dienstpläne haben einen von der 5-Tage-Woche abweichenden Schicht-Rhythmus.
Aufgrund der Abweichung ist die Höhe des Urlaubsanspruchs nach § 26 Absatz 1 Satz
4 TV-L gesondert zu berechnen. Dies erfolgt nach der Formel:

_Urlaubstage x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung_

––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

_Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche_

Streit besteht zwischen den Parteien darüber, wie die in der Formel einzusetzenden
Arbeitstage zu ermitteln sind. Das beklagte Land hat bei der Ermittlung der Arbeitstage
der Klägerin die durchschnittlich zum Zwecke der Einhaltung der tariflichen Jahresarbeitszeit
in der Wechselschicht zu gewährenden Freischichten von den dienstplanmäßig vorgesehenen
Schichten in Abzug gebracht. Die Freischichten seien in Abzug zu bringen, weil während
dieser Schichten keine Arbeitspflicht bestehe. Die Klägerin hält den Abzug der Freischichten
von den dienstplanmäßigen Arbeitstagen für unzulässig und hat auf die Feststellung
weiterer Urlaubstage geklagt.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Bei einer von
der 5 Tage-Woche abweichenden Verteilung der Arbeitszeit sei zu ermitteln, an wie
vielen Kalendertagen dienstplanmäßig gearbeitet werden muss oder – in Fällen des
nachträglichen Wegfalls der Arbeitspflicht, etwa wegen Arbeitsunfähigkeit, Urlaubs
oder sonstiger Freistellung – hätte gearbeitet werden müssen. Bei einem zu Beginn
des Kalenderjahres durchgängig für das gesamte Jahr aufgestellten Dienstplan ohne
Einplanung von Freischichten seien Arbeitstage alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten
für einen Arbeitseinsatz in der Tag- oder Nachtschicht vorgesehen seien. § 26 Absatz
1 Satz 3 TV-L regele ausdrücklich, dass Arbeitstage solche Kalendertage seien, an
denen die Beschäftigten dienstplanmäßig zur Arbeit vorgesehen seien. Nachträgliche
Änderungen des Dienstplans hätten keinen Einfluss auf den Jahresurlaubsanspruch,
der am 01.01. des Kalenderjahres fällig sei und genommen werden könne. Es könne 
nicht erst am Jahresende rückblickend geprüft und festgestellt werden, wie viele
Freischichten an ursprünglich geplanten Arbeitstagen tatsächlich gewährt worden 
seien – im Falle der Klägerin deutlich weniger als die durchschnittlich zu gewährenden
Freischichten.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

_Quelle: LAG Berlin-Brandenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/urlaubsanspruch-bei-wechselschichttaetigkeit-80471)
