# Urteil über die Zulässigkeit eines Online-Marktplatzes für Apotheken

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- Veröffentlicht: 2022-12-09T11:19:19+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil 13 O 17/22 KfH vom 08.12.2022

**Landgericht Karlsruhe entscheidet über die Zulässigkeit eines Online-Marktplatzes
für Apotheken**

Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Landgericht Karlsruhe (Kammer für Handelssachen)
in einem Rechtsstreit eines (von einem großen niederländischen Anbieter betriebenen)
Online-Marktplatzes für Apotheken mit einer Apothekerkammer, deren Mitglieder niedergelassene
Apotheker*innen sind, wie folgt entschieden:

Angesichts der Regelungen in § 8 Satz 2, § 11 Abs. 1a ApoG ist es nicht zulässig,
für Apotheken eine Online-Plattform bereitzustellen, über welche Apotheken Arzneimittel
an Patienten verkaufen können, wobei der Marktplatzbetreiber von den teilnehmenden
Apotheken eine monatliche Grundgebühr und eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr(
letztere auf Verkäufe von rezeptfreien Arzneimitteln) verlangt. Die beklagte Apothekerkammer
kann einen entgegen den Vorschriften des Apothekengesetzes erfolgten Betrieb eines
solchen Online-Marktplatzes nach den Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) untersagen
lassen.

Dies ergibt sich insbesondere aus dem vom Gesetzgeber mit den genannten Vorschriften
verfolgten Zweck. Der Schutzzweck des § 11 Abs. 1a ApoG liegt im Allgemeininteresse
an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.
Dafür ist nach der Wertung des Gesetzes ein flächendeckendes Netz wohnortnaher Apotheken
erforderlich. Die Versorgung der Bevölkerung mit wohnortnahen Apothekendienstleistungen
kann gefährdet sein, wenn wirtschaftlicher Druck auf die niedergelassenen Apotheken
entsteht. Sind solche Marktplätze wie derjenige der Klägerin erst einmal am Markt
etabliert, stehen Apotheker*innen vor der Wahl, sich entweder an entsprechenden 
Geschäftsmodellen zu beteiligen oder Verschreibungen zu verlieren.

Der Gesetzeszweck des § 8 Satz 2 ApoG liegt darin, Rechtsverhältnisse zu vermeiden,
in denen sich ein Dritter die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten von Apotheker*
innen zunutze macht und an den Früchten der Apotheke partizipiert. Apotheker*innen
soll die eigenverantwortliche Führung und Leitung ihres Betriebs sowohl in fachlicher,
also wissenschaftlich-pharmazeutischer, als auch in betrieblicher und wirtschaftlicher
Hinsicht möglich sein, ohne (auch nur indirekt) bei ihren Entscheidungen von Dritten
beeinflusst oder bestimmt zu werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Apotheker*
innen ihrer öffentlichen Aufgabe, eigenverantwortlich an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung
der Bevölkerung mitzuwirken, in sachgerechter Weise nachkommen. Apotheken können,
wenn sie sich dem Marktplatz der Klägerin angeschlossen haben, möglicherweise in
einigen Jahren aufgrund gestiegener Marktmacht der Klägerin und sich ggf. ändernder
Vertragsbedingungen in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten, wie dies von anderen
Marktplätzen, etwa booking.com, als allgemeinbekannt vorausgesetzt werden kann.

Das Urteil gewinnt zusätzliche Bedeutung vor dem Hintergrund des elektronischen 
Rezepts, welches seit 01.09.2022 schrittweise in Deutschland eingeführt wird. Dabei
übermitteln Arztpraxen die Verordnungsdaten elektronisch an den e-Rezept-Server.
Patient*innen erhalten einen Zugangscode, den sie (ggf. unter Nutzung einer e-Rezept-
App) einer Apotheke ihrer Wahl bereitstellen. Die Apotheke kann sich damit die Daten
vom Server laden und die Medikamente ausgeben. Indem die Abläufe im Gesundheitswesen
aufgrund der Einführung des e-Rezepts in naher Zukunft weitaus digitaler sein werden,
würden sich die aufgezeigten – möglichen – Entwicklungen am Markt, die der Gesetzgeber
gerade verhindern will, nochmals beschleunigen.

Die Klägerin (Marktplatzbetreiberin) kann das Urteil durch Berufung zum Oberlandesgericht
anfechten.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 8 Satz 2 ApoG lautet:**

Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen,
bei denen die Vergütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene
Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, insbesondere
auch am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge sind unzulässig.

**§ 11 Abs. 1a ApoG lautet:**

Es ist für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Dritten unzulässig, Verschreibungen,
auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen
in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten
und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen
zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.

_Quelle: Landgericht Karlsruhe_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/urteil-ueber-die-zulaessigkeit-eines-online-marktplatzes-fuer-apotheken-91373)
