# Urteil zu Schadensersatz nach Rodelunfall: Rodelbahnbetreiberin muss nicht zahlen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/urteil-zu-schadensersatz-nach-rodelunfall-rodelbahnbetreiberin-muss-nicht-zahlen/
- Veröffentlicht: 2023-07-26T05:54:42+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 26.07.2023 zum Urteil 13 U 1378/22 vom 26.07.2023

In dem Rechtsstreit, in dem eine Touristin nach einem Rodelunfall Schadensersatz
von der Betreiberin des Winterrodelbahn in Oberwiesenthal verlangt (vgl. [Medieninformation Nr. 2/2023](https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1060973)),
hat das OLG Dresden mit Urteil vom 26.07.2023 entschieden und die Klage auf Schadensersatz
insgesamt abgewiesen.

Einen den Parteien im ersten Termin vor dem Senat am 18. Januar 2023 unterbreiteten
Vergleichsvorschlag, der auf eine Abgeltungszahlung von 10.000 Euro lautete, nahm
die Beklagte nicht an. Der Senat hat sodann Beweis erhoben zum Unfallhergang sowie
zu der Frage, ob die Strecke durch die Beklagte gesperrt oder freigegeben war. Es
wurden sowohl die Klägerin persönlich angehört als auch ihr Ehemann, der gemeinsam
mit ihr die Schlittenfahrt unternommen hatte, sowie zwei Mitarbeiter der Beklagten
als Zeugen vernommen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist es nach Auffassung des 
Senats der Klägerin nicht gelungen, die Behauptung der Beklagten zu widerlegen, 
dass am offiziellen Startpunkt der Rodelstrecke ein Sperrschild gestanden habe. 
Es liege eher nahe, dass die Klägerin und ihre Familie den Einstieg in die Rodelbahn
nicht dort, sondern hinter dem Startpunkt gewählt hatten. Dies sei möglicherweise
auch der Grund dafür, dass die Klägerin und ihre Familie beim Einstieg kein Sperrschild
wahrgenommen hätten.

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht ferner nicht dadurch verletzt, 
dass sie die Rodelstrecke nicht auch hinter dem offiziellen Startpunkt mit Warn-
und Sperrschildern versehen habe. Solches sei Betreibern von Skipisten und Naturrodelbahnen,
die sich zuweilen über eine Länge von mehreren Kilometern erstreckten und von allen
Seiten frei zugänglich seien, nicht zumutbar. Schließlich sei die Beklagte nicht
verpflichtet gewesen, die gesperrte Naturrodelbahn zu überwachen und gegen Personen
einzuschreiten, die auf eigene Verantwortung diese Anlage außerhalb der Betriebszeiten
benutzten.

_Quelle: Oberlandesgericht Dresden_
