# Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

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- Veröffentlicht: 2021-07-20T11:38:21+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BGH, Pressemitteilung vom 20.07.2021 zum Urteil VI ZR 575/20 vom 20.07.2021

## Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im Juni 2014 einen gebrauchten VW Touran. Die Beklagte ist Herstellerin
des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Dieser
Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem
Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb stieß das
Fahrzeug weniger Stickoxid aus als im Betrieb auf der Straße. Während des laufenden
Rechtsstreits veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem marktgerechten Preis.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin trotz des Weiterverkaufs des
VW Touran ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises
abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des 
erzielten Verkaufserlöses zusteht.

## Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klägerin trotz Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen
Schadensersatzanspruch zuerkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
hatte keinen Erfolg.

## Entscheidung des Senats

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat
hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch
das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware)
vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihr insoweit grundsätzlich ein Anspruch
auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung
Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht. Der Weiterverkauf
des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Durch den Weiterverkauf
trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung
herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch
abzuziehen.

## Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

**§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):**

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich
Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

**§ 249 Abs. 1 BGB:**

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen
würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

_Quelle: BGH_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/urteil-zum-schadensersatzanspruch-nach-weiterverkauf-eines-vom-sog-dieselskandal-betroffenen-fahrzeugs-57810)
