# Vater oder Mutter: Wer entscheidet über die Corona-Impfung?

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- Veröffentlicht: 2022-02-04T10:13:43+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG Bad Iburg, Pressemitteilung vom 04.02.2022 zum Beschluss 5 F 458/21 EASO vom 
14.01.2022

**Übertragung des Sorgerechts auf den Elternteil, der den Empfehlungen der STIKO
folgt**

Können sich Eltern nicht darüber einigen, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff
gegen Corona geimpft werden sollen, so ist die Entscheidung auf denjenigen zu übertragen,
der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen
Impfkommission gibt.

Ist ein Kind aufgrund des massiven, auf Angsterzeugung und Einschüchterung ausgerichteten
Verhaltens eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen
und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden, steht dessen Wille der Entscheidung,
die Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden
Elternteil zu übertragen, nicht entgegen. Dies hat jetzt das Familiengericht Bad
Iburg entschieden (Beschluss vom 14.01.2022, 5 F 458/21 EASO).

## Was war passiert?

Die geschiedenen Eheleute stritten darüber, ob die gemeinsamen 14 und 12 Jahre alten
Kinder gegen Corona geimpft werden sollten. Nachdem sich die Eltern zunächst vergleichsweise
dahingehend geeinigt hatten, sich diesbezüglich an die Empfehlung der behandelnden
Kinderärztin zu halten, hatte sich die Mutter später gegen diese Empfehlung gestellt
und lehnte nunmehr eine Impfung der Kinder generell ab.

## Wie hat das Familiengericht entschieden?

Das Familiengericht hat die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Schutzimpfung
gegen das Corona-Virus auf den Vater übertragen, mit der Maßgabe, dass die Impfung
mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) zu erfolgen hat.

Gemäß § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich Eltern bei gemeinsamer
elterlicher Sorge in einer Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher
Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung
einem Elternteil alleine übertragen.

Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen könne, so das
Familiengericht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf abgestellt
werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen
sei, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Kommission
beim Robert-Koch-Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfungsrisiken
vorliegen. Diese Empfehlung liege für die beiden 12 und 14 Jahre alten Kinder vor.
Die Ständige Impfkommission empfehle eine Corona-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff 
Comirnaty für Kinder und Jugendliche im Alter von 12-17 Jahren, unabhängig davon
ob sie aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf
der COVID-19-Erkrankung haben.

Zusätzlich sei nach § 1697a BGB zwar auch der Kindeswille zu beachten. Dies gelte
allerdings nur dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung
auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann. Ist 
ein Kind aufgrund des massiven, auf Angst und Einschüchterung abzielenden Verhaltens
eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die
Risiken der Corona-Impfung zu bilden, steht dessen Wille einer Entscheidung, die
Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden
Elternteil zu übertragen, nicht entgegen.

## Hinweis zur Rechtslage

### § 1628 BGB – Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Elter**n**

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten
Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher
Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils
die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

### § 1697a BGB – Kindeswohlprinzip

(1)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in 
diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen
der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

_Quelle: AG Bad Iburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vater-oder-mutter-wer-entscheidet-ueber-die-corona-impfung-73450)
