# Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft

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- Veröffentlicht: 2021-09-16T05:46:47+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 9 K 234/17 vom 28.07.2021(
nrkr – BFH-Az.: IX R 22/21)

Mit Urteil vom 28.07.2021 (Az. 9 K 234/17) hat der 9. Senat des Niedersächsischen
Finanzgerichts – soweit ersichtlich – als erstes Finanzgericht zu der Frage Stellung
genommen, ob die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims
als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann.

Im Streitfall hatte der Kläger 2011 ein sog. Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“(
ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben
und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche
von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz
ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (
erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr
2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das beklagte Finanzamt unterwarf
den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die nunmehr hiergegen
beim Finanzgericht erhobene Klage hatte Erfolg.

Nach Überzeugung des 9. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts stellt die isolierte
Veräußerung eines Mobilheims selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne
von § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich
um ein Gebäude (auf fremden Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung
der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung
weniger als 10 Jahre beträgt. Dies soll ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines
Gebäudes in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als „unbewegliches Vermögen“ gelten. Das
Niedersächsische Finanzgericht stellt insoweit im Wesentlichen auf den Wortlaut 
des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung
eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, m.a.W. nur einen Berechnungsfaktor
darstellen und damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäftes
sein können. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift wegen einer vom Finanzamt
angenommenen Vergleichbarkeit eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden mit einem–
unter die Vorschrift fallenden – Erbbaurecht lehnte das Niedersächsische Finanzgericht
ab.

Die vom Niedersächsischen Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Aktenzeichen
IX R 22/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.

_Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 10/2021_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/veraeusserung-eines-auf-einem-campingplatz-aufgestellten-mobilheims-kein-privates-veraeusserungsgeschaeft-62636)
