# Verbot cannabidiolhaltiger Lebensmittel

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/verbot-cannabidiolhaltiger-lebensmittel/
- Veröffentlicht: 2022-04-26T13:43:31+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil 6 K 3630/21.TR vom 11.03.2022

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat entschieden, dass als Lebensmittel
vertriebene Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthalten, ohne vorherige Zulassung 
nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Die Klägerin, eine Firma aus der Vulkaneifel, stellt pflanzliche Bio-Lebensmittel
wie Tofu und Pflanzendrinks her. Zum Sortiment gehört auch ein cannabidiolhaltiges
Tofu-Produkt. Der beklagte Vulkaneifelkreis untersagte der Klägerin das Inverkehrbringen
des Produktes und verpflichtete sie zur Produktrücknahme, da das Tofu-Produkt als
neuartiges Lebensmittel ohne vorherige Zulassung nicht verkehrsfähig sei. Gegen 
die Einordnung wandte sich die Klägerin und stellte zunächst einen Eilantrag, der
erfolglos geblieben und mit Beschluss der 6. Kammer vom 25. Mai 2021 abgelehnt worden
ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin blieb vor dem Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss vom 16. Juli 2021 – 6 B 10788/21.
OVG).

Im Anschluss hieran hat die Klägerin Klage erhoben und machte im Wesentlichen geltend,
es handele sich nicht um ein neuartiges Lebensmittel. Die Hanfpflanze weise in der
Europäischen Union eine Verzehrgeschichte auf, so dass dies auch für den in der 
Hanfpflanze natürlich vorkommenden CBD-Bestandteil gelte.

Das sahen die Richter anders und führten zur Begründung der abweisenden Entscheidung
im Wesentlichen aus, die Klägerin verstoße durch das Inverkehrbringen des Tofu-Produktes
gegen die maßgeblichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach
dürften neuartige Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem 
Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien,
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt
seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Dass die Cannabispflanze 
bzw. deren Bestandteile bereits vor dem Stichtag verzehrt wurden, sei nicht entscheidend.
Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Produktes sei vielmehr maßgeblich auf
das konkret zu beurteilende Lebensmittel – hier das Tofu-Produkt mit Cannabidiol–
und das Herstellungsverfahren abzustellen, jedoch nicht auf die einzelnen Zutaten
an sich. Im Übrigen habe die Klägerin auch keine stichhaltigen Nachweise vorgelegt,
aus denen sich eine vor dem Stichtag liegende Verzehrgeschichte für ihr Produkt 
oder auch nur dem beigefügten CBD-haltigen Hanfextrakt ergebe.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verbot-cannabidiolhaltiger-lebensmittel-77383)
