# Verbot cannabinoidhaltiger Lebensmittel

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- Published: 2022-06-24T08:36:48+02:00
- Author: Thomas Stuppy

VG Trier, Pressemitteilung vom 24.06.2022 zum Urteil 6 K 3236/21 vom 13.06.2022

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat erneut entschieden, dass Lebensmittel
mit cannabinoidhaltigen Extrakten ohne vorherige Zulassung nicht in Verkehr gebracht
werden dürfen.

Die Klägerin, eine Firma aus dem Raum Trier-Saarburg, vertreibt unter anderem Nahrungsergänzungsmittel,
die sie auch im Internet zum Kauf anbietet. In ihrem Sortiment befinden sich unter
anderem Produkte, die das Cannabinoid Cannabidiol (CBD) enthalten. Im Januar 2021
untersagte der beklagte Landkreis Trier-Saarburg ihr das Inverkehrbringen einzelner
Produkte mit cannabinoidhaltigen Extrakten, da es sich um „neuartige Lebensmittel“
im Sinne der maßgeblichen Novel-Food-Verordnung handele, die erst nach vorheriger
Zulassung in Verkehr gebracht werden dürften. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren
hat die Klägerin zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben und später
einen Eilantrag gestellt, der erfolglos geblieben und mit Beschluss der 6. Kammer
vom 21. Februar 2022 (Az. 6 L 193/22.TR) abgelehnt worden ist. Die dagegen eingelegte
Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz blieb ebenfalls ohne Erfolg(
Beschluss vom 25. März 2022 – 6 B 10259/22.OVG). Zur Begründung machte die Klägerin
im Wesentlichen geltend, der von ihr verwendete Hanfblattextrakt sei keine neuartige
Lebensmittelzutat. Im Übrigen trage der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast 
für die Neuartigkeit ihrer Produkte.

Dem schlossen sich die Richter der 6. Kammer nicht an und haben die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig.
Das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte verstoße gegen die maßgeblichen
Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften nur zugelassene
und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der
Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr
gebracht werden. Bei den untersagten Produkten handele es sich um neuartige Lebensmittel,
für die bislang keine Zulassung vorliege. Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines
Produkts sei maßgeblich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel, sprich das
Endprodukt, und dessen Herstellungsverfahren, jedoch nicht auf eine Beurteilung 
seiner Zutaten für sich genommen abzustellen. Es sei daher ohne Bedeutung, ob bestimmte
aus der Hanfpflanze oder deren Bestandteilen gewonnene Produkte bzw. die Pflanze
Cannabis sativa L. selbst, vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang für den 
menschlichen Verzehr in der Europäischen Union verwendet wurden. Die streitgegenständlichen
Produkte der Klägerin wiesen gerade auch in Bezug auf ihren Herstellungsvorgang 
eine besondere Relevanz auf, da sie sich aus einem aus der Pflanze Cannabis sativa
L. erst gewonnenen Extrakt und weiteren Zutaten zusammensetzten. Die Klägerin, die
die Beweislast dafür trage, dass die in Streit stehenden Produkte nicht unter den
Anwendungsbereich der maßgeblichen Verordnung fielen, habe keine stichhaltigen Nachweise
vorgelegt, aus denen sich eine vor dem Stichtag liegende Verzehrgeschichte für die
streitgegenständlichen Produkte oder auch nur für den beigefügten CBD-haltigen Hanfextrakt
ergebe.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung
der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

_Quelle: VG Trier_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verbot-cannabinoidhaltiger-lebensmittel-80455)
