# Verbraucherinformation: Vielzahl von Anfragen kein Ablehnungsgrund

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- Veröffentlicht: 2021-12-03T09:50:47+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.12.2021 zum Urteil 14 K 153/20 vom 17.11.2021

Behörden dürfen Anträge auf Verbraucherinformationen, die von verschiedenen Personen
über eine Internetplattform gestellt werden, nicht wegen ihrer Vielzahl unter Hinweis
auf ihre knappen Ressourcen und ihre „eigentlichen Aufgaben“ versagen. Das hat das
Verwaltungsgericht Berlin in einem Klageverfahren entschieden.

Der Kläger ist eine Privatperson. Im November 2019 beantragte er beim Bezirksamt
Pankow über die Internetplattform „Topf Secret“ die Herausgabe von Informationen
über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen und die dabei 
festgestellten Beanstandungen in einem bestimmten Betrieb nebst Übermittlung der
entsprechenden Kontrollberichte. Dieses Begehren lehnte das Bezirksamt mit Bescheid
aus dem Februar 2020 mit Verweis auf die von „Topf Secret“ verfolgten politischen
Kampagne, die Behörden lahmzulegen, ab. Zwar würde der Antrag des Klägers nur zwei
bis drei Stunden Bearbeitungszeit kosten. Über diese Plattform seien nun jedoch 
mehrere hundert Anträgen gestellt worden, deren Abarbeitung insgesamt bis zu 1.800
Arbeitsstunden binden würde; Zeit, in der sonst rund 900 Lebensmittelkontrollen 
durchgeführt werden könnten. Es liege deshalb ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vor,
weil „durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
der Behörde beeinträchtigt würde“. Hiergegen setzt sich der Kläger mit seiner Klage
vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr.

Die 14. Kammer hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Ablehnung des Antrags sei
rechtswidrig, da der vom Bezirksamt angenommene Ablehnungsgrund nicht vorliege. 
Wie sich aus dem Wortlaut der Norm und der Gesetzesbegründung ergebe, greife dieser
nur ein, wenn einzelne Anträge einen außergewöhnlichen Aufwand und hohe Bearbeitungskosten
verursachten. Das sei bei dem Antrag des Klägers, auf den allein abzustellen sei,
jedoch nicht der Fall. Anträge anderer Privatpersonen, die ebenfalls die Plattform
genutzt hätten, müsse sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Unabhängig davon lasse
sich die in der Sache vom Bezirksamt behauptete rechtsmissbräuchliche Absicht der
Plattform auch nicht feststellen. Schließlich solle damit über die Veröffentlichung
der Kontrollberichte die Transparenz hergestellt werden, die das zentrale Anliegen
des Verbraucherinformations-gesetzes sei. Im Falle einer Vielzahl von Anfragen müsse
die Abarbeitung „gestreckt“ erfolgen. Dafür erforderliche Kapazitäten müssten nötigenfalls
geschaffen werden. Eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der begehrten Informationen
komme derzeit gleichwohl (noch) nicht in Betracht, da das Bezirksamt vorher noch
den hier betroffenen Betrieb anhören müsse.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg gestellt werden.

_Quelle: VG Berlin_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verbraucherinformation-vielzahl-von-anfragen-kein-ablehnungsgrund-69422)
