# Verdeckte Einlage eines Anteils an einer österreichischen Kommanditgesellschaft durch eine Organgesellschaft erfüllt auf Ebene des Organträgers keinen Hinzurechnungstatbestand i. S. d. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG a. F.

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- Published: 2020-11-10T11:32:38+01:00
- Author: Thomas Stuppy

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 10.11.2020 zum Urteil 2 K 1113/17 vom 09.09.2020

Im Verfahren 2 K 1113/17 hatte der 2. Senat u. a. zu entscheiden, ob eine Hinzurechnung
nach § 2a Abs. 4 EStG a. F. im Fall einer bestehenden Organschaft auf Ebene der 
Organgesellschaft oder auf Ebene des Organträgers zu erfolgen hat.

Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen
Feststellung zu einem Hinzurechnungstatbestand des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG in der
Fassung des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Zwischen ihr und einer GmbH bestand
eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die Organgesellschaft (die GmbH) war Kommanditistin
einer österreichischen Kommanditgesellschaft, der A-KG.

Die GmbH erzielte aus ihrer Beteiligung an der A-KG im Jahr 1997 einen Verlust i.
H. v. rund 15 Mio. DM, der in Deutschland nach dem geltenden DBA steuerfrei war.
Die GmbH beantragte in ihrer Körperschaftsteuererklärung einen Abzug des steuerfreien
Beteiligungsverlusts nach § 2a Abs. 3 Satz 1 EStG 1997. Das Finanzamt vertrat die
Ansicht, dass der Verlust wegen der bestehenden Organschaft nicht bei der GmbH, 
sondern bei den unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern der Klägerin anteilig
abzuziehen sei. Hierzu sei auf Ebene der Klägerin ein nach § 2a Abs. 3 Satz EStG
1997 begünstigter Verlust festzustellen. Es ergingen für die Gesellschaften und 
die Gesellschafter entsprechende Bescheide, die bestandskräftig wurden.

Im Jahr 2007 teilte die GmbH ihren Kommanditanteil an der A-KG in drei Teile und
brachte diese zum 31.12.2007 in drei österreichische Kapitalgesellschaften ein, 
deren Alleingesellschafterin sie jeweils war. Eine Gegenleistung erhielt sie nicht.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Übertragung der Kommanditanteile
eine Nachversteuerung nach § 2a Abs. 4 EStG a. F. bei den Gesellschaftern der Klägerin,
bei denen im Jahr 1997 ein Verlust abgezogen worden war, auslöse. Im Feststellungsbescheid
der Klägerin stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin aufgrund einer verdeckten
Einlage von Kommanditanteilen durch eine Tochterkapitalgesellschaft in drei österreichische
Kapitalgesellschaften steuerfreie Einkünfte i. H. v. rund 78 Mio. Euro erzielt habe
und dass die verdeckte Einlage die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2a Abs. 4 Satz
1 i. d. F. des § 52 Abs. 3 Satz 6 EStG erfülle.

Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. Mit Urteil vom 09.09.2020
hat das Finanzgericht Düsseldorf die angegriffene Feststellung zum Hinzurechnungstatbestand
aufgehoben.

Zur Begründung führte der Senat aus, dass weder die Klägerin noch einer ihrer Gesellschafter
einen Hinzurechnungstatbestand verwirklicht habe. Eine für eine Tatbestandsverwirklichung
erforderliche ausländische Betriebsstätte sei – trotz der bestehenden Organschaft–
nur der GmbH zuzurechnen, weil (nur) sie Kommanditistin der österreichischen A-KG
gewesen sei.

Der Klägerin könne auch keine Tatbestandsverwirklichung der Organgesellschaft, also
der GmbH, zugerechnet werden. Die GmbH habe keinen Hinzurechnungstatbestand verwirklicht,
weil ihr im Jahr 1997 (zu Unrecht) kein Verlustabzug gewährt worden war; eine Hinzurechnung
setze einen vorangegangenen Verlustabzug voraus. Außerdem könne über die Vorschriften
zur Organschaft nur ein Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet werden, nicht
aber eine Tatbestandsverwirklichung als solche.

Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen.

_Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter November 2020_

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