# Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung und Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verlängert

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- Published: 2020-11-06T10:34:37+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMAS, Pressemitteilung vom 06.11.2020

**Bis zum 31. März 2021.**

Die Regelungen zum [vereinfachten Zugang](https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Grundsicherung/grundsicherung.html)
zu den Grundsicherungssystemen werden über das Jahresende hinaus bis zum 31. März
2021 verlängert. Die dafür erforderliche gesetzliche Regelung ist vom Deutschen 
Bundestag beschlossen worden.

Ebenfalls bis zum 31. März 2021 verlängert wurde das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz(
[SodEG](https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Sozialdienstleister-Einsatzgesetz/einsatz-und-absicherung-sozialer-dienstleister.html)).

Beide Verlängerungen wurden im Rahmen des Regelbedarfermittlungsgesetzes am 5. November
vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen.

> ”Der Sozialstaat ist da, wenn man ihn braucht. Wir haben den Zugang zur Grundsicherung
> massiv vereinfacht. Damit stellen wir sicher, dass jede und jeder schnell und 
> unbürokratisch die nötige Unterstützung zum Lebensunterhalt bekommt, wenn sie 
> gebraucht wird. Und für die Sozialdienstleister spannen wir mit der Verlängerung
> des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes ein Sicherheitsnetz für den Fall, dass
> sie ihre Arbeit wieder einschränken müssen. Damit schützen wir unsere soziale 
> Infrastruktur in dieser Krise.“
> Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil

Der vereinfachte Zugang zu den Grundsicherungssystemen gilt seit März 2020. Danach
ist beispielsweise die Vermögensprüfung für sechs Monate ab Bewilligung grundsätzlich
ausgesetzt und die Wohn- und Heizkosten werden voll anerkannt. Selbständig tätige
Leistungsberechtigte erhalten zudem ihre Leistungen nach einem vereinfachten Verfahren.

Für den Fall, dass es zu Schulschließungen kommt, wird auch die Sonderregelung für
die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Bildungspakets
verlängert. Hier wird auch dann geleistet, wenn das Mittagessen nicht gemeinschaftlich
eingenommen werden kann; zudem können auch die Lieferkosten erstattet werden.

## Soziale Infrastruktur sichern mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Soziale Dienstleister erhalten mit dem SodEG finanzielle Zuschüsse, wenn sie ihre
Arbeit aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nicht erbringen können. Dafür unterstützen
sie bei der Bewältigung der Pandemieauswirkungen vor Ort, wenn es nötig ist. Sie
stellen in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel
zur Verfügung. Dieses Gesetz bezieht sich auf alle sozialen Einrichtungen, die ihre
Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des
SGB XI erbringen. Dazu zählen z. B. Reha-Kliniken, Reha-Zentren sowie Angebote in
der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder Frühförderstellen.

Zwar haben zwischenzeitlich fast alle sozialen Dienstleister ihre Arbeit wiederaufgenommen
und setzen sie unter Einhaltung von Hygieneregeln fort. Die aktuellen Beschlüsse
des Bundes und der Länder zeigen jedoch, dass lokale und bundesweite Lockdowns nicht
mehr ausgeschlossen werden können. Ohne das SodEG wäre die soziale Infrastruktur
bei einer längeren Schließung von Einrichtungen erneut in ihrem Bestand gefährdet.

**Mit der Verlängerung wurden noch weitere Änderungen aufgenommen:**

 * Der Anwendungsbereich wird konkretisiert. Zuschussberechtigt ist danach nur, 
   wer von Maßnahmen nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes tatsächlich
   beeinträchtigt ist.
 * Die Berechnung des Zuschusses wird zukünftig so ausgestaltet, dass in der Regel
   Monate mit pandemiebedingten Mindereinnahmen nicht berücksichtigt werden.
 * Die bisherigen Zuschüsse werden in einem separaten Erstattungsverfahren abgerechnet.

## Anpassung der Regelbedarfsstufen ab 2021

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hat 
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Höhe der [Regelbedarfsstufen](https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/Fragen-und-Antworten/faq-sozialhilfe-regelbedarfsermittlung.html)
neu berechnet. Danach sind die Regelbedarfe bei Vorliegen der Ergebnisse einer neuen
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu zu ermitteln.

Ab dem 1. Januar 2021 ergeben sich daher veränderte monatliche Regelbedarfsstufen
in der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem SGB XII und die diesen entsprechenden Regelbedarfen in der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach dem SGB II. In Folge der Anpassung fließen ab 2021 jährlich
rund 1,4 Milliarden mehr in die Grundsicherungssysteme.

Die abschließende Befassung durch den Bundesrat erfolgt voraussichtlich Ende November.

_Quelle: BMAS_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vereinfachter-zugang-zur-grundsicherung-und-sozialdienstleister-einsatzgesetz-verlaengert-35937?pk_campaign=feed&pk_kwd=vereinfachter-zugang-zur-grundsicherung-und-sozialdienstleister-einsatzgesetz-verlaengert)
