# Verfahren zu von Windenergieanlagen ausgehendem Infraschall – Erfolglose Berufungen

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/verfahren-zu-von-windenergieanlagen-ausgehendem-infraschall-erfolglose-berufungen/
- Published: 2022-05-09T05:54:18+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 06.05.2022 zu den Urteilen I-24 U 199/19 und I-24
U 1/20 vom 05.05.2022

Zwei Kläger aus Horn-Bad Meinberg und Borchen haben von den Betreibern von Windenergieanlagen
Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch sogenannten Infraschall(
Schall unterhalb des hörbaren Bereiches) verlangt. Die Kläger sind Eigentümer von
selbst genutzten Wohngrundstücken in einer Entfernung von knapp unter bzw. knapp
über zwei Kilometern Entfernung von Windenergieanlagen. Sie haben ihr Schadensersatzbegehren
mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet,
der von den Windenergieanlagen auf ihre Grundstücke gelange. Nach Abweisung der 
Klagen durch die Landgerichte Detmold und Paderborn haben sie ihre Klagen jeweils
mit einer Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt.

Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit am 5. Mai 2022 verkündeten
Urteilen über die Berufungen der Kläger entschieden und die Abweisungen der Klagen
bestätigt.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Kläger aufgrund der Rechtskraft von
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr mit der Behauptung der vorgebrachten
Beeinträchtigungen gehört werden können. Beide Kläger waren vor dem Verwaltungsgericht
Minden ohne Erfolg gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen vorgegangen. Der
Zivilsenat sieht sich aus Rechtsgründen an die rechtkräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts
Minden gebunden. Dieses hatte die Anfechtungsklagen jeweils mit der Begründung zurückgewiesen,
dass eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke nicht
vorliege.

Zusätzlich, so der Zivilsenat in beiden Urteilen, spreche aufgrund der im Zivilverfahren
eingeholten Sachverständigengutachten viel dafür, dass von den Windenergieanlagen
der Beklagten keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die klägerischen Grundstücke
einwirken. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die theoretisch 
bestimmbaren Schalldruckpegel des Infraschalls auf den klägerischen Grundstücken
um mehrere Größenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung läge. Zudem sei
der von den Windenergieanlagen ausgehende Infraschall auf den klägerischen Grundstücken
praktisch nicht mehr messbar, da die von den Anlagen ausgehende Schallwelle in einer
Entfernung von um die zwei Kilometer in dem vom Wind verursachten Schall untergehe.
Da der Senat zu dem Ergebnis gekommen ist, schon aus Gründen der Rechtskraft an 
die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden gebunden zu sein, dass eine wesentliche
Beeinträchtigung nicht besteht, hat er letztlich offen gelassen, ob andernfalls 
noch ein medizinisch-biologisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen gewesen
wäre, ob Infraschall, wie er von den hier in Rede stehenden über 200 Meter hohen
Anlagen ausgeht, wegen einer von den Klägern behaupteten spezifischen Ausprägung
als Teil des allgemeinen Infrarauschens auch noch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle
geeignet ist, die Gesundheit durch Einwirkungen auf körperliche Rezeptoren oder 
Systeme trotz einer Entfernung von etwa zwei Kilometern zu beeinträchtigen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Kläger können
daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

_Quelle: OLG Hamm_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verfahren-zu-von-windenergieanlagen-ausgehendem-infraschall-erfolglose-berufungen-bestaetigt-77990)
