# Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

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- Published: 2022-12-20T14:58:48+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 9 AZR 245/19 vom 20.12.2022

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer
tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme
seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums
von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen
Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung
des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.

Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger ist bei der beklagten Flughafengesellschaft
als Frachtfahrer im Geschäftsbereich Bodenverkehrsdienste beschäftigt. In der Zeit
vom 1. Dezember 2014 bis mindestens August 2019 konnte er wegen voller Erwerbsminderung
aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen und deshalb seinen
Urlaub nicht nehmen. Mit seiner Klage hat er u. a. geltend gemacht, ihm stehe noch
Resturlaub aus dem Jahr 2014 zu. Dieser sei nicht verfallen, weil die Beklagte ihren
Obliegenheiten, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht
nachgekommen sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers, die wegen
streitiger Urlaubsansprüche aus weiteren Jahren aus prozessualen Gründen zurückzuweisen
war, hatte hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 überwiegend Erfolg. Entgegen
der Auffassung der Beklagten verfiel der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des
Klägers nicht allein aus gesundheitlichen Gründen.

Grundsätzlich erlöschen Urlaubsansprüche nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 
7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz
3 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung sog. Aufforderungs-
und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen,
und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Besonderheiten
bestehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht
nehmen konnte.

Nach bisheriger Senatsrechtsprechung gingen die gesetzlichen Urlaubsansprüche in
einem solchen Fall – bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit – ohne weiteres mit Ablauf
des 31. März des zweiten Folgejahres unter („15-Monatsfrist“). Diese Rechtsprechung
hat der Senat in Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der
Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (Rs. C-518/20 und C-727/20 – [Fraport]),
um die ihn der Senat durch Beschluss vom 7. Juli 2020 (Az. 9 AZR 401/19 (A)) ersucht
hat, weiterentwickelt.

Danach verfällt weiterhin der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn
der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des 
zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen
daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es nicht darauf
an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese
nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend der Kläger–
im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt
arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation setzt die Befristung des
Urlaubsanspruchs regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig
vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzt hat, seinen Urlaub auch
tatsächlich zu nehmen.

Der für das Jahr 2014 im Umfang von 24 Arbeitstagen noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch
konnte danach nicht allein deshalb mit Ablauf des 31. März 2016 erlöschen, weil 
der Kläger nach Eintritt seiner vollen Erwerbsminderung mindestens bis August 2019
aus gesundheitlichen Gründen außerstande war, seinen Urlaub anzutreten. Der Resturlaub
blieb ihm für dieses Jahr vielmehr erhalten, weil die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten
bis zum 1. Dezember 2014 nicht nachgekommen ist, obwohl ihr dies möglich war.

**Hinweis:** Der Senat hat am 20. Dezember 2022 unter Zugrundelegung der entsprechenden
Rechtsgrundsätze die Rechtsache 9 AZR 401/19 entschieden, die auf Ersuchen des Senats
vom 7. Juli 2020 (Az. 9 AZR 401/19 (A)) ebenfalls Gegenstand der Vorabentscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (Rs. C-518/20 und
C-727/20 – [Fraport]) war (siehe auch Pressemitteilung Nr. 20/20 vom 7. Juli 2020).

_Quelle: Bundesarbeitsgericht_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verfall-von-urlaub-aus-gesundheitlichen-gruenden-92220)
