# Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die „Bundesnotbremse“ erfolglos

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- Published: 2022-05-10T07:53:44+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.05.2022 zum Beschluss 1 BvR 1295/21 vom 23.03.2022

Mit am 10.05.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung 
angenommen, die sich gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG in der Fassung 
des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von 
nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (§ 28b IfSG a. F.) geregelte Untersagung
der Öffnung von Gaststätten zur Eindämmung der Corona-Pandemie richtete.

In Anknüpfung an die Entscheidung des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR
781/21 u. a. – zur sogenannten „Bundesnotbremse“ hat die Kammer entschieden, dass
auch die vorübergehende Beschränkung des Betriebs der Gaststätten auf die Auslieferung
und den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung
verfassungsrechtlich gerechtfertigt war. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden
Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum auch insoweit nicht überschritten.

## Sachverhalt

Am 23. April 2021 trat das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen
Lage von nationaler Tragweite in Kraft. Zentraler Gegenstand des Gesetzes war der
in das Infektionsschutzgesetz eingefügte § 28b IfSG a. F., der bei Überschreiten
eines Werts von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner
an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt
zu gesetzesunmittelbaren Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens führte.
Die Beschränkungen waren an die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler
Tragweite“ durch den Bundestag gebunden und liefen mit dem 30. Juni 2021 aus. § 
28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG a. F. untersagte die Öffnung von Gaststätten, Speiselokalen
und ähnlichen Betrieben bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der „Bundesnotbremse“;
erlaubt blieben nur die Auslieferung und der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und 
Getränken (letzterer mit Ausnahme der Zeit von 22 bis 5 Uhr).

Die Beschwerdeführerin betreibt in Berlin, wo die Regelungen zwischen dem 24. April
und dem 18. Mai 2021 Wirkung entfalteten, ein Restaurant. Sie rügt insbesondere 
eine Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

## Wesentliche Erwägungen der Kammer

§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG a. F. griff zwar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin
aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, war jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere
verhältnismäßig.

I. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit Beschluss vom 19.
November 2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – im Hinblick auf die allgemeinen Kontaktbeschränkungen
des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG a. F. die Legitimität der Zwecke sowie die Eignung
und Erforderlichkeit der Maßnahme festgestellt. Diese Einschätzung gilt auch für
die hier angegriffene Beschränkung der Berufsfreiheit durch die Untersagung der 
Öffnung von Gaststätten. Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein legitimer Zweck,
dessen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen
vermag.

II. Die angegriffene Regelung war trotz ihres erheblichen Eingriffsgewichts auch
angemessen.

 1. Dem Eingriff in die Berufsfreiheit kommt zwar erhebliches Gewicht zu. Eine berufliche
    Betätigung in der von der Beschwerdeführerin gewählten Form war während der Geltung
    der Vorschrift nicht möglich. Verstärkt wurde die Eingriffswirkung dadurch, dass
    die Beschwerdeführerin ihren Betrieb bereits seit November 2020 unter ähnlichen
    Bedingungen geschlossen halten musste. Gemindert wurde das Eingriffsgewicht jedoch
    durch den tatbestandlich vorgesehenen regional differenzierenden Ansatz und die
    Befristung der Maßnahme. Eine gewisse Minderung des Eingriffsgewichts wurde zudem
    dadurch bewirkt, dass der Außer-Haus-Verkauf außerhalb der Nachtstunden und die
    Auslieferung von Speisen und Getränken von der Schließungsanordnung nicht erfasst
    waren. Schließlich wurde das Eingriffsgewicht auch durch die für die betroffenen
    Betriebe vorgesehenen staatlichen Hilfsprogramme gemindert.
 2. Dem gewichtigen Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gegenüberzustellen, dass
    angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens im April 2021 eine besondere Dringlichkeit
    bestand, zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit
    sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden. Dabei ist 
    der grundsätzliche Ansatz, den Schutz dieser Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen
    der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung
    von Gaststätten zu zählen ist – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 3. In der geforderten Abwägung zwischen dem Eingriff in Grundrechte und entgegenstehenden
    Belangen hat der Gesetzgeber einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden.

Hier ist der Wirtschaftszweig der Gastronomie insgesamt stark belastet worden. Doch
sorgten die Vorschrift und die sie begleitenden staatlichen Hilfsprogramme für einen
hinreichenden Ausgleich zwischen den verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen
und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen. Durch die Befristung und die 
am jeweiligen örtlichen Pandemiegeschehen ausgerichtete Differenzierung wurde die
Belastung durch die angegriffene Regelung begrenzt und bewirkt, dass die Regelung
faktisch in keinem Gebiet Deutschlands die Höchstdauer von zwei Monaten erreichte.
Ein teilweiser Ausgleich der Belastungen wurde zudem durch die in der Regelung verankerte
weiterhin bestehende Möglichkeit zum Außer-Haus-Verkauf und der Lieferung von Speisen
und Getränken geschaffen. Darüber hinaus wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen
der angegriffenen Regelung durch die von der Bundesregierung aufgelegten Hilfsprogramme
gedämpft.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verfassungsbeschwerde-gegen-die-gastronomiebeschraenkungen-durch-die-bundesnotbremse-erfolglos-78052)
