# Verfassungsbeschwerde gegen eine unter Mitwirkung eines abgeordneten Richters ergangene Entscheidung wegen Erledigung erfolglos

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- Veröffentlicht: 2022-12-28T08:53:03+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.12.2022 zum Beschluss 1 BvR 1623/17 vom 10.11.2022

Mit am 28.12.20222 veröffentlichten Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung 
angenommen, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe
für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren gewandt hatte. An der angegriffenen
Entscheidung hatte ein mehrjährig an das Landessozialgericht abgeordneter Richter
mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin sah sich aufgrund dessen in ihrem Recht auf den
gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

**Sachverhalt:**

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren. Sie machte
vor den Sozialgerichten einen Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente
geltend. Die von der erstinstanzlich unterlegenen Beschwerdeführerin im Berufungsrechtszug
beantragte Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten aus den Gründen des
taggleich erlassenen, die Berufung zurückweisenden Beschlusses abgelehnt. An beiden
Beschlüssen wirkte ein an das Landessozialgericht abgeordneter Richter am Sozialgericht
mit.

Die gegen die Berufungsentscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte vor
dem Bundessozialgericht Erfolg. Der erkennende Berufungssenat sei aufgrund der Mitwirkung
des mehrjährig abgeordneten Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. In dem
nach Aufhebung und Zurückverweisung fortgesetzten Berufungsrechtszug hat die Beschwerdeführerin
zwischenzeitlich durch rechtskräftiges Berufungsurteil mit entsprechender Kostenfolge
überwiegend obsiegt. Zudem ist ihr Prozesskostenhilfe für den gesamten Berufungsrechtszug
bewilligt worden.

**Wesentliche Erwägungen der Kammer:**

1.Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.

2. Die Beschwerdeführerin trifft insoweit kein durch Prozesskostenhilfe abzudeckendes
Kostenrisiko mehr, wie sie aufgrund des rechtskräftigen Berufungsurteils endgültig
einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Prozessgegnerin erhalten hat und ihr im
Übrigen nunmehr Prozesskostenhilfe für den gesamten Berufungsrechtszug bewilligt
worden ist. Sie hätte deswegen ergänzend vortragen müssen, ob und inwieweit das 
Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde fortbesteht.
Hieran fehlt es.

Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht auch nicht deshalb, weil verfassungsrechtliche
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären wären. Die grundsätzlichen Fragen
zur Vereinbarkeit des Einsatzes abgeordneter Richterinnen und Richter mit dem Recht
auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sind in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt.

Wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für den Rechtsschutzauftrag
der Gerichte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz sind die Gerichte
grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zu 
besetzen. Haben bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt,
die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, so ist das Recht
auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Solche zwingenden
Gründe liegen etwa dann vor, wenn Richter zur Eignungserprobung abgeordnet werden
oder wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter durch die im Geschäftsverteilungsplan
bestimmten Vertreter nicht hinreichend ersetzt werden können oder wenn ein zeitweiliger
außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Die Verwendung nicht vollständig
persönlich unabhängiger Richter ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, wenn die 
Arbeitslast des Gerichts nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen
ausgestattet ist oder weil die Justizverwaltung es versäumt hat, offene Planstellen
binnen angemessener Frist zu besetzen.

Diese Grundsätze finden auch auf die Abordnung von auf Lebenszeit ernannten Richterinnen
und Richtern Anwendung. Denn soweit das Abordnungsverhältnis betroffen ist, verfügen
auch diese nicht über persönliche Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG.
Die Entscheidung über eine Abordnung sowie über sich gegebenenfalls anschließende
Folgeabordnungen obliegt der Justizverwaltung. Dieser eröffnet sich so der kontrollierende
Zugriff darüber, ob ein abordnungswilliger Richter seine Tätigkeit an einem anderen
Gericht aufnehmen oder dort fortführen darf. Mit der Begrenzung solcher Einwirkungsmöglichkeiten
soll der Gefahr des „Belohnens“ oder „Abstrafens“ für ein bestimmtes Entscheidungsverhalten
begegnet werden. Hinzu kommt, dass die richterliche Unabhängigkeit auch durch die
amtsangemessene Besoldung der Richterinnen und Richter zu gewährleisten ist. Damit
geriete es in Konflikt, wenn Richterinnen und Richter, auch wenn sie bereits auf
Lebenszeit ernannt sind, auf Grundlage einer Abordnung auf Dauer die Tätigkeit eines
statushöheren Amtes ausübten.

Die Feststellung eines – eine Abordnung rechtfertigenden – zeitweiligen außergewöhnlichen
Arbeitsanfalls in Abgrenzung zu einer unzureichenden Ausstattung des Gerichts mit
planmäßigen Richterinnen und Richtern erfordert eine Prognose, die an der für einen
überschaubaren Zeitraum zu erwartenden Eingangsbelastung zu orientieren ist. Eine
zu erwartende Dauerbelastung des Gerichts kann die Abordnung eines planmäßigen Richters–
auch nicht in der Erwartung, diese werde sich in fernerer Zukunft reduzieren – nicht
rechtfertigen.

Diese Maßgaben binden nicht nur die Justizverwaltung, sondern auch und insbesondere
den Haushaltsgesetzgeber, der für eine zureichende Personalausstattung der Justiz
insgesamt Sorge tragen muss. Haushaltsrechtliche Sparzwänge erlauben keine Alternative
zur Ernennung von Richtern auf Lebenszeit.

3. Trotz der Erfolglosigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde waren der Beschwerdeführerin
ihre notwendigen Auslagen zu erstatten, weil ihre Verfassungsbeschwerde Aussicht
auf Erfolg hatte. Vorliegend beruhte der mehrjährige Einsatz des abgeordneten Richters
auf einer strukturell unzureichenden Planstellenausstattung des Landessozialgerichts
und konnte so eine (Folge-)Abordnung nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin
war deshalb durch den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss in ihrem Recht auf
den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

_Quelle: BVerfG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verfassungsbeschwerde-gegen-eine-unter-mitwirkung-eines-abgeordneten-richters-ergangene-entscheidung-wegen-erledigung-erfolglos-92562)
