# Verfassungsbeschwerde zu einer Warnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vor Software nicht zur Entscheidung angenommen

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- Veröffentlicht: 2022-06-10T07:44:06+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

BVerfG, Pressemitteilung vom 10.06.2022 zum Beschluss 1 BvR 1071/22 vom 02.06.2022

Mit am 10.06.2022 veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats
die Verfassungsbeschwerde eines Herstellers eines Virenschutzprogramms nicht zur
Entscheidung angenommen.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hatte gegen die von der 
Beschwerdeführerin vertriebene Virenschutzsoftware am 15. März 2022 eine Warnung
ausgesprochen. Den auf Unterlassung und Widerruf der Warnung gerichteten Antrag 
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die dagegen
gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin
mit ihrer Verfassungsbeschwerde, mit der ein Eilantrag verbunden ist.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, womit sich der Eilantrag erledigt. Die
Darlegungen der Beschwerdeführerin genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Es ist nicht ausgeführt, dass die Verwaltungsgerichte gerade durch die Art und Weise
der Bearbeitung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Grundrechte
verletzt haben. Zudem erscheint es der Beschwerdeführerin nach den Darlegungen nicht
unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache vor den Verwaltungsgerichten abzuwarten.
Daher ist die Verfassungsbeschwerde hier subsidiär. Erst die eingehende Prüfung 
der Sach- und Rechtslage durch die Fachgerichte versetzt das Bundesverfassungsgericht
in die Lage, die grundrechtsrelevanten Fragen entscheiden zu können. Hier kommt 
es auf die tatsächlichen Umstände der Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik
der von Beschwerdeführerin vertriebenen Virenschutzsoftware an, die fachgerichtlich
aufgeklärt werden muss. Dass hier ausnahmsweise vorher zu entscheiden wäre, weil
der Beschwerdeführerin bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein 
schwerer und unabwendbarer Nachteil droht, ist nicht hinreichend dargelegt.

_Quelle: BVerfG_

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