# Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG auf dem Prüfstand

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/verfassungsmaessigkeit-der-verlustabzugsbeschraenkung-des-%c2%a7-8c-kstg-auf-dem-pruefstand/
- Veröffentlicht: 2022-03-30T05:09:28+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DStV, Mitteilung vom 29.03.2022

Erneut steht eine Regelung des § 8c KStG auf der Kippe. Diesmal betrifft es den 
vollständigen Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von über 50 %. Der DStV
kommt in seiner Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass
auch § 8c Satz 2 KStG a. F. gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist erneut zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
der körperschaftsteuerlichen Verlustvestärrechnung gefragt. Es bat u. a. den Deutschen
Steuerberaterverband e.V. (DStV) um seine Einschätzung. In seiner [Stellungnahme S 04/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/03/DStV-Stellungnahme-S-04_22-BVerfG-%C2%A7-8c-KStG-Az.-2-BvL-19_17-Beschluss-2-K-245_17.pdf)
zum Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg (Az. 2 K 245/17) hat er die Norm
des § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (im
Folgenden: § 8c Satz 2 KStG a. F.) unter die Lupe genommen.

## Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG

Der DStV kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung des § 8c Satz 2 KStG a. F. gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Kapitalgesellschaften
mit und ohne schädlichem Anteilseignerwechsel werden ungleich behandelt und das 
Trennungsprinzip wird durchbrochen. Dem gegenüber stehen keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe:

## Ziel der Missbrauchsbekämpfung kein Rechtfertigungsgrund

Die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung, um Missbrauch zu bekämpfen, ist aus
Sicht des DStV kein sachgerechter Grund für die Differenzierung. Unter die Regelung
zum Verlustabzug fallen nicht ausschließlich typische Missbrauchsfälle wie der „
Mantelkauf“. Wie auch das BVerfG in einer früheren Entscheidung festgestellt hat(
vgl. Beschl. v. 29.03.2017, Az. 2 BvL 6/11), werden vielmehr viele Fälle von Anteilsübertragungen
ohne missbräuchliche Gestaltung durch § 8c Satz 2 KStG a. F. erfasst. Daher erachtet
der DStV die dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Berechtigung zur Typisierung
als überschritten.

## Keine generalisierende Änderung der wirtschaftlichen Identität

Grundsätzlich gilt im Steuerrecht, dass das Steuersubjekt, das den Verlust erlitten
hat, den Verlustabzug nutzen darf. Die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft
ist hier von Bedeutung. Der DStV führt in seiner [Stellungnahme S 04/22](https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/03/DStV-Stellungnahme-S-04_22-BVerfG-%C2%A7-8c-KStG-Az.-2-BvL-19_17-Beschluss-2-K-245_17.pdf)
aus, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft nicht regelmäßig
angenommen werden kann, wenn ein Anteilseignerwechsel stattfindet. Vielmehr prägen
auch Unternehmensgegenstand und Betriebsvermögen die wirtschaftliche Identität. 
Auch bei Wechsel des Mehrheitsanteilseigners kann nicht generalisierend davon ausgegangen
werden, dass sich die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft ändert. Daher sieht
der DStV die Rechtsfolge des vollständigen Verlustuntergangs bei einer Anteilsübertragung
von mehr als 50 % als nicht gerechtfertigt.

## Kein Verstoß gegen den Art. 14 GG

Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG kann nach Auffassung des
DStV hingegen nicht angenommen werden. Zwar sind die Altgesellschafter vom Untergang
der Verlustvorträge betroffen, da deren Beteiligung möglicherweise an Wert verliert.
Die Altgesellschafter sind jedoch nicht Adressat der Regelung des § 8c KStG a. F.,
sodass diese Vorschrift nicht direkt in die Vermögenssphäre der Gesellschafter eingreift.
Vielmehr ist aufgrund des Trennungsprinzips das Vermögen der Kapitalgesellschaft
gegenüber dem Vermögen ihrer Gesellschafter grundsätzlich selbstständig.

## Verfassungsmäßigkeit ab 01.01.2016

Der DStV spricht sich dafür aus, dass die Regelung des § 8c KStG in den ab 01.01.2016
geltenden Fassungen noch als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen werden kann.
Hintergrund ist die Einführung des § 8d KStG zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag.
Durch die Möglichkeit der Verlustnutzung bei Fortführung des Geschäftsbetriebs wird
die Regelung des § 8c KStG deutlich entschärft.

_Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – [www.dstv.de](http://www.dstv.de)_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/verfassungsmaessigkeit-der-verlustabzugsbeschraenkung-des-%C2%A7-8c-kstg-auf-dem-pruefstand-76083)
