# Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

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- Veröffentlicht: 2022-01-17T11:40:53+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 17.01.2022 zum Beschluss 12 V 2684/21 vom 16.12.2021 (
nrkr)

An der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge bestehen verfassungsrechtliche
Zweifel. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster mit Beschluss vom 16.
Dezember 2021 (Az. 12 V 2684/21) entschieden.

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Die Antragstellerin entrichtete fällige Grunderwerbsteuer verspätet im November 
2019, wodurch Säumniszuschläge für drei Monate entstanden, die die Antragstellerin
zahlte. Auf Antrag erließ das Finanzamt hierüber einen Abrechnungsbescheid. Hiergegen
legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantrage die Aufhebung der Vollziehung.
Nach Ablehnung dieses Antrags durch das Finanzamt wandte sich die Antragstellerin
an das Gericht und machte geltend, die Höhe der Säumniszuschläge sei im Hinblick
auf die zur Zinshöhe ergangene Entscheidung des BVerfG vom 8. Juli 2021 (Az. 1 BvR
2237/14 und 1 BvR 2422/17) ebenfalls verfassungswidrig. Hierzu berief sie sich auf
einen nicht veröffentlichten Beschluss des BFH vom 31. August 2021 (Az. VII B 69/
21). Abweichend von diesem Beschluss sei die Vollziehung der Säumniszuschläge im
Streitfall nicht hälftig, sondern vollständig aufzuheben.

Das Finanzamt wandte ein, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe 
der Säumniszuschläge bestünden. Sie wirkten als Druckmittel, dienten der Abgeltung
von Verwaltungsaufwand und seien eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung.
Ein fester Zinsanteil lasse sich nicht ermitteln. Die Entscheidung des BVerfG sei
daher nicht auf Säumniszuschläge übertragbar.

Dem ist der 12. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Vollziehung
des Abrechnungsbescheids über die Säumniszuschläge in vollem Umfang aufgehoben. 
Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge von
1 % pro Monat erscheine zweifelhaft. Nach dem von der Antragstellerin angeführten
Beschluss des BVerfG vom 8. Juli 2021 seien Nachzahlungszinsen nach § 233a AO verfassungswidrig,
soweit sie auf Verzinsungszeiträume ab 2014 entfallen. Allerdings gelte die verfassungswidrige
Regelung bis zum 31. Dezember 2018 fort. Andere Verzinsungstatbestände bedürften
nach Auffassung des BVerfG einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung, 
wobei zu berücksichtigen sei, dass Steuerpflichtige im Bereich der Teilverzinsungstatbestände
grundsätzlich die Wahl hätten, ob sie den steuerlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat
hinnehmen oder sich die zur Tilgung der Steuerschuld erforderlichen Geldmittel anderweitig
zu günstigeren Konditionen beschaffen.

In seinem von der Antragstellerin in das Verfahren eingebrachten Beschluss vom 31.
August 2021 (Az. VII B 69/21) führe der BFH aus, dass die verfassungsrechtlichen
Zweifel auf Säumniszuschläge übertragbar seien, soweit ihnen nicht die Funktion 
eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukomme. Da sich das Aussetzungsbegehren
im dortigen Verfahren nur auf die hälftigen Säumniszuschläge beschränkt habe, habe
der BFH keine Entscheidung über darüber hinaus gehende Beträge treffen müssen.

Nach Auffassung des 12. Senats des Finanzgerichts Münster könne die gesetzlich festgelegte
Höhe der Säumniszuschläge nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig 
sein, weil es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck
einer Norm geben könne. Daher sei die Vollziehung der Säumniszuschläge in vollem
Umfang aufzuheben.

Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt. Der Senat hat 
der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt.
Ein dortiges Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

_Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2022_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/verfassungsrechtliche-zweifel-an-der-hoehe-der-saeumniszuschlaege-72508)
