# Vergleichsportale unter der Lupe: Wettbewerbszentrale moniert Irreführung und Intransparenz

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- Veröffentlicht: 2022-11-29T10:20:23+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 29.11.2022

Die Wettbewerbszentrale macht derzeit Unterlassungsansprüche wegen irreführender
oder intransparenter Angaben auf Vergleichs- und Vermittlungsplattformen gegenüber
verschiedenen Portalbetreibern geltend.

## Der Hintergrund

Seit dem Frühjahr 2022 hat die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen
Wettbewerb nach zahlreichen bei ihr eingegangenen Beschwerden insgesamt 64 Vergleichs-
und Vermittlungsportale intensiver beobachtet. Darunter befanden sich u. a. etwa
24 Portale aus dem Tourismusbereich, acht aus der Finanzbranche sowie zwanzig aus
dem Pflegesektor.

Das Ergebnis der nicht repräsentativen Beobachtung ist für die Wettbewerbshüter 
nicht zufriedenstellend: Über 70 % der in die Prüfung einbezogenen Portale warben
aus Sicht der Wettbewerbszentrale in wettbewerbswidriger Weise. Nach Einschätzung
der Zentrale lagen insgesamt 122 einzelne Wettbewerbsverstöße verschiedenster Art
vor:

## Wettbewerbsverstöße wegen Irreführung am häufigsten

Darunter fanden sich am häufigsten Verstöße wegen Irreführung sowie Irreführung 
durch Unterlassen, wie etwa die fehlenden Informationen über Sortierung von Suchergebnissen(
Ranking) und Kundenbewertungen:

## Fehlende Informationen zum Zustandekommen des Rankings

Auf Vergleichsportalen werden Angebote von Drittanbietern anhand von Suchkriterien
des Nutzers nach bestimmten Parametern in einer Suchergebnisliste dargestellt. Nach
der seit dem 28.05.2022 geltenden Regelung des § 5b Abs. 2 UWG müssen bestimmte 
Informationen zum Zustandekommen des Rankings der Suchergebnisse zur Verfügung gestellt
werden. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass es Verbrauchern nicht möglich ist,
die Position eines Angebots in einem Ranking zu beurteilen, wenn sie keine Informationen
darüber haben, nach welchen Kriterien die Angebote präsentiert werden.

Zahlreiche der beobachteten Seiten klärten entgegen der gesetzlichen Regelung nicht
über die Sortierung ihrer Ergebnisse auf. In einem Fall wurden beispielsweise Besserplatzierungen
und Hervorhebungen in der Suchergebnisliste verkauft, die nicht als Werbung gekennzeichnet
waren. So gab es „Gold-, Silber- und Bronze-Einträge“, die man buchen konnte. Auch
gab es eine Spalte namens „geprüfte Premiumpartner“. Dort konnte man ebenfalls gegen
Zahlung einen Platz in der Trefferliste buchen. Außerdem fehlten Bewertungsinformationen
nach § 5b Abs. 3 UWG. Auch andere Portale differenzierten nach Ansicht der Wettbewerbszentrale
nicht sorgfältig genug zwischen gewöhnlichen Suchergebnissen und bezahlter Werbung.
Martin Bolm, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale, meint dazu: „Besonders
bedenklich ist aus unserer Sicht, wenn Portale verschleiern, dass in Rankings solche
Anbieter oben gelistet werden, die eine Provision zahlen. Solche Einträge müssen
nach der Rechtsprechung eindeutig als Werbung gekennzeichnet werden. Außerdem muss
zum Ranking eine Information über die Hauptparameter und deren Gewichtung bereitgestellt
werden. Viele Anbieter haben das noch nicht umgesetzt.“

## Mangelnde Transparenz und Irreführung hinsichtlich Kundenbewertungen

Um Fake-Kundenbewertungen entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber eine weitere neue
Regelung geschaffen. Danach sind Informationen darüber bereitzustellen, ob und wie
der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen 
Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder
erworben haben (§ 5b Abs. 3 UWG). Auch darüber, ob und wie Bewertungen auf einem
Portal auf Echtheit geprüft werden, gab es bei den von der Wettbewerbszentrale in
die Beobachtung einbezogenen Portalen vielfach Unklarheit. Teilweise blieb sogar
offen, woher die behaupteten Bewertungen überhaupt stammten.

So hatten etwa acht der untersuchten 24 Reiseportale keine oder keine ausreichend
klaren Informationen über die Echtheit der gezeigten Bewertungen. „Teilweise waren
die entsprechenden Informationen so platziert, dass sie nur versierte Personen mit
gezielter Suche finden konnten“, meint Kai-Oliver Kruske von der Wettbewerbszentrale,
der ebenfalls an der Beobachtung beteiligt war.

Schließlich boten fünf Portale an, das Verfassen von Bewertungen mit Gutscheinen
zu belohnen. Die Gerichte sehen solche Anreize als rechtswidrig an (etwa OLG Frankfurt,
Urteil vom 20.08.2020, Az. 6 U 270/19). Zwar betonten die betreffenden Portale, 
dass der Inhalt der Bewertung keinen Einfluss auf die Belohnung habe. Doch letztlich
befürchten Gerichte zu Recht, dass finanzielle Anreize tendenziell zu einer positiveren
Beurteilung führen.

## Mangelnde Transparenz hinsichtlich der Marktabdeckung

Jenseits der gesetzlichen Neuregelungen offenbarte die Beobachtung indes weitere
wettbewerbsrechtliche Probleme: Entgegen der Rechtsprechung informierten einige 
Seiten nicht transparent genug, welche Marktabdeckung sie zeigten. Vermeintlich 
objektive Vergleiche entpuppten sich bei näherer Betrachtung gerade im Finanzbereich
als Linksammlung allein zu solchen Anbietern, die dem Portal Provisionen zahlten.

## Wettbewerbszentrale leitet Verfahren ein

Die Ergebnisse dieser Beobachtungen und deren rechtlicher Bewertungen hat die Wettbewerbszentrale
zum Anlass genommen, mehrere Portalbetreiber wegen einiger ihrer werblichen Darstellungen
abzumahnen. Bis dato hat die Zentrale 33 Abmahnungen ausgesprochen sowie acht formlose
rechtliche Hinweise erteilt. In 27 Fällen haben sich Portalbetreiber außergerichtlich
verpflichtet, die beanstandete Geschäftspraxis künftig zu unterlassen. Einige Portale
haben bereits ihre Angebote transparenter gestaltet. In vier Fällen hat die Wettbewerbszentrale
Klage eingereicht. In einem ersten Verfahren erließ das Landgericht Köln ein Versäumnisurteil
gegen ein Vergleichsportal zu Studiengängen (LG Köln, Versäumnisurteil vom 11.11.2022,
Az. 84 O 123/22, nicht rechtskräftig.). Andere Verfahren laufen noch außergerichtlich.„
Außerdem will die Wettbewerbszentrale in einem weiteren Verfahren klären lassen,
ob die Informationen über das Zustandekommen des Rankings auch dann erforderlich
sind, wenn die Hauptparameter des Rankings aus sich heraus verständlich oder „selbsterklärend“
sind, kommentiert Dr. Fabio Schulze, Syndikusrechtsanwalt bei der Wettbewerbszentrale
und dort zuständig für den Bereich Finanzmarkt, den aktuellen Verfahrensstand.

_Quelle: Wettbewerbszentrale_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vergleichsportale-unter-der-lupe-wettbewerbszentrale-moniert-irrefuehrung-und-intransparenz-90485)
