# Verhinderte Bankgeschäfte – Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Hausverbot in einer Bank

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- Veröffentlicht: 2022-05-27T07:26:59+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

AG München, Pressemitteilung vom 27.05.2022 zum Beschluss 182 C 4296/22 vom 23.03.2022

Das Amtsgericht München wies am 23.03.2022 den Antrag eines Münchner Bürgers auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.

Der Antragsteller war Inhaber eines Girokontos bei einem großen deutschen Kreditinstitut.
In den Filialen dieser Bank herrschte im März 2022 noch Maskenpflicht. Der Antragsteller
benutzte die Automaten im Selbstbedienungsbereich der Bank trotzdem ohne entsprechende
Maske und tätigte dort seine Bankgeschäfte. Nachdem er mit Unterstützung der Polizei
aus den Geschäftsräumen entfernt werden musste, erteilte die Bank ihm ein Hausverbot
in allen Filialen.

Der Antragsteller meint, er könne nun seine Bankgeschäfte nicht mehr tätigen und
weder Geld einzahlen noch Überweisungen tätigen. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen
Gründen nicht tragen. Ein Betreten der Bank sei ihm nun verboten. Onlinebanking 
sei ihm unmöglich, da er momentan kein Mobiltelefon habe. Die von außen zugänglichen
Bankterminals seien nicht ausreichend, denn dort könne man zwar Geld abheben, aber
kein Geld einzahlen.

Aus diesem Grund beantragte er im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, das bestehende
Hausverbot im Selbstbedienungsbereich der Bank aufzuheben.

Das Gericht wies den Antrag ab. Die zuständige Richterin führte in der Begründung
aus:

„Angesichts des Vortrags des Antragstellers liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer
objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile
drohen würden, die es gelte, durch die Aufhebung des Hausverbots in dem SB-Bereich
der streitgegenständlichen Filiale der (…)bank in München abzuwenden. Es ist gerichtsbekannt,
dass die (…)bank ihren Kunden die Möglichkeit anbietet, über ein Girokonto im Wege
des Online-Bankings zu verfügen. Dass ein derartiges Online-Banking dem Antragsteller
nicht möglich wäre, lediglich deswegen, da ihm sein Telefon derzeit nicht zur Verfügung
stehe, ist nicht ersichtlich. Hierfür wäre dem Antragsteller zuzumuten, auch auf
andere internetfähige Endgeräte, wie Computer oder Laptops zurückzugreifen, die 
im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen Internetcafés, Bibliotheken etc. zur 
Verfügung stehen. Der Antragsteller hat auch nicht schlüssig ausgeführt oder glaubhaft
gemacht, weshalb und in welchem Umfang es ihm gerade darauf ankommt, Bargeld an 
einem Automaten in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale der (…)bank
München auf sein Girokonto einzuzahlen.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt nach alledem der vorliegend
als eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses anzusehende Verfügungsgrund.

(…) Aber auch ein Verfügungsanspruch aus dem Girokontovertrag zwischen den Parteien
ist weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, §§ 936, 920 Abs. 
2 ZPO. Dass der Filialleiter der streitgegenständlichen Filiale der (…)bank München
für einen Besuch der dortigen Innenräume das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung vom
Antragsteller verlangt hat, ist grundsätzlich von seinem Hausrecht gedeckt und stimmt
mit den derzeit geltenden öffentlichen Bestimmungen überein. Das vom Antragsteller
überlassene Attest ist demgegenüber nicht geeignet, eine Ausnahme hiervon für den
Antragsteller zu begründen. Zum einen handelt es sich bei dem im Januar 2022 ausgestellten
Attest nicht um ein aktuelles Attest. Zum anderen lässt sich diesem nicht entnehmen,
inwiefern es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre,
eine Mund-Nasenbedeckung für eine durchaus überschaubare Zeitspanne zur Erledigung
von Bankgeschäften am Automaten von ca. 2-5 Minuten zu tragen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nach alledem zurückzuweisen.

Der Beschluss ist nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Landgericht
München I nicht mehr angreifbar.

_Quelle: AG München_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verhinderte-bankgeschaefte-kein-einstweiliger-rechtsschutz-gegen-hausverbot-in-einer-bank-79093)
