# Verjährung von Urlaubsansprüchen

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- Veröffentlicht: 2022-12-20T15:03:47+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 9 AZR 266/20 vom 20.12.2022

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt
der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist
erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen
konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den
Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017
als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zahlte der Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro
brutto. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen
aus den Vorjahren abzugelten, kam der Beklagte nicht nach.

Während das Arbeitsgericht die am 6. Februar 2018 eingereichte Klage – soweit für
das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen hat, sprach das Landesarbeitsgericht
der Klägerin 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei
erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten
Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts
keinen Erfolg. Zwar finden die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, §
194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist
von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 
1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten
Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch
aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Senat hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund
der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (Rs. C-120/21) umgesetzt. Nach der 
Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die
Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter
dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück,
die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen.
Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen,
dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in
die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben.
Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten
gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole.

Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten
in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen
deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen
Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg
einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses
nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat
die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.

**Hinweis:** Vorabentscheidungsersuchen des Senats, Beschluss vom 29. September 
2020 – 9 AZR 266/20 (A) – (siehe auch Pressemitteilung Nr. 34/20 vom 29. September
2020)

_Quelle: Bundesarbeitsgericht_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-2-92225)
