# Verkauf von Munition unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz

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- Veröffentlicht: 2020-11-16T11:01:25+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Münster, Mitteilung vom 16.11.2020 zum Urteil 5 K 2437/18 vom 17.09.2020

Verkauft ein gemeinnütziger Jagdverein Munition zur Verwendung auf der vereinseigenen
Schießanlage, kann hierfür nicht der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Anspruch genommen
werden. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 17. September
2020 (Az. 5 K 2437/18 U) entschieden.

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter Jagdverein. Er unterhält einen Schießstand
für die Ausbildung angehender Jungjäger und für das Schießtraining der Vereinsmitglieder.
Darüber hinaus wird der Schießstand auch von Personen, die nicht Vereinsmitglieder
sind, genutzt, z. B. von einer gewerblichen Jagdschule. Der Kläger verkaufte an 
die Nutzer des Schießstands Munition, die zur Reduzierung von Schallemissionen und
Bodenkontaminationen speziell präpariert war.

Die Erlöse aus dem Munitionsverkauf ordnete der Kläger seinem Zweckbetrieb zu und
unterwarf sie deshalb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.
a UStG. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze dagegen zum Regelsteuersatz, weil der
Kläger mit dem Munitionsverkauf in Wettbewerb zu gewerblichen Händlern trete und
es sich deshalb nicht um einen Zweckbetrieb handele.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Der Munitionsverkauf
sei zunächst im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Klägers erfolgt,
da es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handele, die durch den Betrieb der
Schießanlage nicht bedingt sei, denn die Nutzer hätten auch eigene Munition verwenden
können. Aus diesem Grund seien der Betrieb des Schießstands und der Verkauf der 
Munition auch nicht als einheitliche Leistung anzusehen.

Es handele sich nicht um einen Zweckbetrieb. Der Munitionsverkauf diene nicht in
seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten Zwecke des Klägers zu verwirklichen.
Vielmehr solle er den Betrieb des Schießstand erleichtern und den Schützen den Aufwand,
zunächst einen Waffenhändler aufsuchen zu müssen, ersparen. Auch der Höhe nach seien
die Munitionsumsätze, die 40-50 % der Gesamtumsätze des Klägers und jährlich mehr
als 50.000 Euro netto ausmachten, nicht als unbedeutend anzusehen. Der Kläger könne
seine Satzungszwecke auch ohne Verkauf von Munition erreichen. Dies gelte unabhängig
davon, dass er Spezialmunition verwende, denn diese hätte auch durch einen örtlichen
Waffenhändler an die Nutzer des Schießstands verkauft werden können. Schließlich
stehe der Kläger in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen Munitionshändlern, deren
Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

_Quelle: FG Münster, Newsletter November 2020_

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