# Verkehrssicherungspflicht für Bäume an Straßen und Plätzen

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- Veröffentlicht: 2022-08-31T10:41:16+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 31.08.2022 zum Urteil 3 O 307/21 vom 10.03 
2022 (rkr)

## Folgen eines Astabbruchs gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko

Rechtzeitig vor Beginn des Herbstes, der oft vermehrt Starkregen und auch Stürme
mit sich bringt, hatte sich die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal mit 
den Folgen eines Astabbruchs an einem Japanischen Schnurbaum in Ludwigshafen zu 
befassen: An einem Regentag löste sich von dem am Straßenrand gepflanzten hohen 
Baum ein Ast und beschädigte das darunter geparkte Fahrzeug der Klägerin. Die gegen
die Stadt Ludwigshafen gerichtete Schadensersatzklage hat das Landgericht abgewiesen.
Es lasse sich nicht feststellen, dass die Stadt ihre sogenannte Verkehrssicherungspflicht
in Bezug auf den Stadtbaum verletzt habe.

Die Richterin macht in ihrem Urteil klar, dass jeder Baum an einer Straße oder an
einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche öffentliche Gefahr darstellen könne. 
Denn auch völlig gesunde Bäume könnten durch starke Wind- oder Regeneinflüsse entwurzelt
werden oder Teile von ihnen könnten abbrechen. Auch sei die Erkrankung oder Vermorschung
eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Daraus folge aber nicht, dass alle 
Bäume in der Nähe von Straßen und öffentlichen Plätzen entfernt werden oder besonders
gründlich untersucht werden müssten. Es sei vielmehr unmöglich, den Verkehr völlig
risikolos zu gestalten. Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen
sondern auf der Natur selbst beruhen, müssten als unvermeidlich hingenommen werden.
Die Rechtsprechung verlange daher nur eine regelmäßige – in der Regel jährliche –
Beobachtung der Bäume im Verkehrsraum auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen
oder Frontrisse. Bei besonders alten Bäumen oder bestimmten Anzeichen für Gefahren
sei jedoch mit erhöhter Gründlichkeit vorzugehen.

Laut Urteil war die Stadt im vorliegenden Fall ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen.
Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass eine bei der Stadt beschäftigte Baumkontrolleurin
wenige Wochen vor dem fraglichen Astabbruch den Japanischen Schnurbaum inspiziert
habe. Dabei festgestelltes Totholz sei dann durch eine Baumpflege kurze Zeit später
entfernt worden. Weitere Maßnahmen sah die Kammer als nicht notwendig an, zumal 
der Baum im Baumkataster der Stadt Ludwigshafen in der „Vitalitätsstufe 1“, der 
höchsten Gesundheitsstufe, geführt werde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

_Quelle: FG Frankenthal_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verkehrssicherungspflicht-fuer-baeume-an-strassen-und-plaetzen-84078)
