# Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG mit dem JStG 2022 – Temporäre Billigkeitsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG

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- Veröffentlicht: 2023-02-01T11:29:45+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7358 / 19 / 10001 :007 vom
02.02.2023

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die folgende Nichtbeanstandungsregelung:

„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR), die im Jahr 2023 weiter§
2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwendet, für eine nach
dem 31. Dezember 2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs des § 2 Abs. 3 UStG
in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung tatsächlich erbrachte Leistung eine
Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, schuldet die jPöR diesen
Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten
Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität unter den übrigen Voraussetzungen
des § 15 UStG aus einem derartigen unberechtigten Steuerausweis i. S. v. § 14c Abs.
2 UStG ein Vorsteuerabzug maximal bis zu der Höhe gewährt, der für diese Leistung
gesetzlich geschuldet worden wäre, wenn die jPöR § 2b UStG bereits anwenden würde.

Ferner kann auf die Festsetzung und Abführung der Steuer i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG
verzichtet werden, wenn eindeutig für die die Rechnung ausstellende jPöR feststeht,
dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug
ermöglichen.

Es besteht kein Recht der jPöR auf einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem 
unberechtigten Steuerausweis.

Diese Regelung gilt bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses 
BMF-Schreibens.“

_Quelle: Bundesministerium der Finanzen_
