# Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung durch Tarifvertrag

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- Published: 2022-09-14T14:21:34+02:00
- Author: Thomas Stuppy

BAG, Pressemitteilung vom 14.09.2022 zum Urteil 4 AZR 83/21 vom 14.09.2022

Bei einer vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kann in einem Tarifvertrag der
Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche abweichend von der gesetzlich zulässigen
Dauer von 18 Monaten eine andere Überlassungshöchstdauer vereinbart werden. Diese
ist auch für den überlassenen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber (Verleiher) unabhängig
von deren Tarifgebundenheit maßgebend.

Der Kläger war der Beklagten ab Mai 2017 für knapp 24 Monate als Leiharbeitnehmer
überlassen. Die Beklagte ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). In ihrem Unternehmen galt daher der zwischen
Südwestmetall und der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) geschlossene „Tarifvertrag
Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt u. a., dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung
48 Monate nicht überschreiten darf. Der Kläger will mit seiner Klage festgestellt
wissen, dass zwischen ihm und der Beklagten (Entleiherin) aufgrund Überschreitung
der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1b, § 10
Abs. 1 Satz 1 AÜG*) ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Der Tarifvertrag
Leih-/Zeitarbeit gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht. Zudem
sei die dem Tarifvertrag zugrundliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG**) verfassungswidrig.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen
Erfolg. Südwestmetall und IG Metall konnten die Überlassungshöchstdauer für den 
Einsatz von Leiharbeitnehmern bei der Beklagten durch Tarifvertrag mit Wirkung auch
für den Kläger und dessen Arbeitgeberin (Verleiherin) verlängern. Bei § 1 Abs. 1b
Satz 3 AÜG handelt es sich um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes
vorgesehene Regelungsermächtigung, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche
nicht nur gestattet, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b Satz
1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher
und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrag zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit
ankommt. Die gesetzliche Regelung ist unionsrechts- und verfassungskonform. Die 
vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen
Regelungsbefugnis.

Hinweise: Der Senat hat in einer Parallelsache (Az. 4 AZR 26/21), in der der Klage
durch das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 2. Dezember 2020, 4 Sa 16/20) stattgegeben
worden war, die Klage ebenfalls abgewiesen.

## Hinweise zur Rechtslage

### *§ 9 und 10 AÜG lauten auszugsweise:

**§ 9 Unwirksamkeit**

(1) Unwirksam sind: …

1b. Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten
der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer
erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen
Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem
Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, …

**§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit**

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9
unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen
Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der 
Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und
Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. …

### **§ 1 AÜG lautet auszugsweise:

**§ 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht**
 … (1b) ^(1)Der Verleiher darf
denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben
Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger
als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. … ^(3)In einem Tarifvertrag
von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer
festgelegt werden.

_Quelle: BAG_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verlaengerung-der-gesetzlich-festgelegten-hoechstdauer-einer-arbeitnehmerueberlassung-durch-tarifvertrag-84887)
