# Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Betrieb einer automatischen Schiebetür im Eingangsbereich eines Bahnhofs und Sturz einer Passantin

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- Veröffentlicht: 2021-03-03T15:18:56+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.03.2021 zum Urteil 4 O 2137/20 vom 23.02.2021(
nrkr)

Die vierte Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat der Klägerin, einer 81-jährigen
Rentnerin, Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Betreiberin
eines Bahnhofs aufgrund eines Unfalls mit einer automatischen Schiebetür zugesprochen.
Durch das Schließen der Tür stürzte die Klägerin und erlitt eine Schenkelhalsfraktur,
welche ärztlich behandelt werden musste.

Die Kammer hat im Rahmen der Entscheidungsgründe insbesondere folgendes ausgeführt:

Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie im Eingangsbereich
des Bahnhofs eine automatische Schiebetür betrieben habe, die ihren Schließvorgang
fortsetze, obwohl sich eine Person im unmittelbaren Schließ- und damit Gefahrenbereich
befinde. Überdies schließe die automatische Tür mit einer derartigen Kraft bzw. 
Geschwindigkeit, dass zumindest ältere Menschen davon zu Fall gebracht werden können.

Die Kammer stellte fest, dass der Sturz darauf zurückzuführen sei, dass der Bewegungsmelder
die Klägerin, die in einem sehr spitzen Winkel auf die Tür zugelaufen sei, nicht
erfasst habe. Hierdurch habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Denn in einem derart hoch frequentierten Bereich einer Bahnhofshalle, sei stets 
damit zu rechnen, dass eine Tür von allen möglichen Seiten und Winkeln durchschritten
werde. Auch sei damit zu rechnen, dass ein Durchschreiten der Tür bei den verschiedensten
Personen in allen Altersklassen in unterschiedlichen Geschwindigkeiten erfolge. 
Dass eine Tür trotzdem schließe, obwohl sich eine Person zwischen den Türflügeln
befinde, schaffe eine Gefahrenlage, die ohne weiteres durch die Beklagte hätte verhindert
werden können. Selbst wenn Bewegungsmelder den spitzen Winkel, in dem die Klägerin
auf die Tür zugelaufen ist, nicht erfassen (können), hätte die Beklagte zur Wahrung
ihrer Verkehrssicherungspflicht den Eingangsbereich baulich, so gestalten müssen,
dass ein Zulaufen auf die Tür aus einem spitzen Winkel nicht möglich gewesen wäre.
Eine solche bauliche Veränderung zu schaffen, wäre für einen umsichtigen und vorsichtigen
Betreiber der Automatiktür ohne weiteres zumutbar gewesen und hätte den Sicherheitsgrad
so erhöht, dass auch der konkrete Unfall vermieden worden wäre.

Darüber hinaus stellte die Kammer fest, dass die Tür im zu entscheidenden Fall zu
kraftvoll schloss. Hierzu führte sie aus, dass eine Tür so konstruiert sein muss,
dass Personen jeden Alters bei „normalem“ Durchschreiten der Tür nicht umgestoßen
werden. Die Klägerin sei durch den Schließvorgang der Tür so kraftvoll getroffen
worden, dass sie unvermittelt auf die Seite stürzte.

Die Klägerin musste sich jedoch nach Auffassung der Kammer ein Mitverschulden von
30 % anrechnen lassen. Insoweit ging die Kammer insbesondere davon aus, dass wenn
die Klägerin ihre Geschwindigkeit vor Betreten des Eingangsbereiches der Bahnhofshalle
reduziert und/oder ein genaues Augenmerk auf die Automatiktür geworfen hätte, ihr
aufgefallen wäre, dass sich die Tür bereits im Schließvorgang befunden hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

_Quelle: LG Oldenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verletzung-der-verkehrssicherungspflicht-durch-betrieb-einer-automatischen-schiebetuer-im-eingangsbereich-eines-bahnhofs-und-sturz-einer-passantin-46737?pk_campaign=feed&pk_kwd=verletzung-der-verkehrssicherungspflicht-durch-betrieb-einer-automatischen-schiebetuer-im-eingangsbereich-eines-bahnhofs-und-sturz-einer-passantin)
