# Verlust des Erbrechts durch Eingehung einer neuen Partnerschaft?

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- Veröffentlicht: 2022-10-27T11:59:48+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 27.10.2022 zum Beschluss 3 W 55/22 vom 26.09.2022

**Demenz und Pflegebedürftigkeit bei Testamenten häufig nicht bedacht**

Bei Abfassung eines Testaments bedenkt man häufig nicht, wie sich das Leben entwickeln
kann. Im Falle einer Demenz ist man nicht mehr in der Lage, das Testament zu ändern.
Nach dem Tode kann es dann zu Streit zwischen den Erben kommen. So in einem vom 
Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall:

Der Erblasser hatte im Jahr 2005 testamentarisch seine Tochter und seinen Lebenspartner–
den Antragsteller – als Erben eingesetzt. 2016 kam der Erblasser wegen weit fortgeschrittener
Demenz in ein Pflegeheim. Der Antragsteller heiratete 2020 einen neuen Partner. 
Der Erblasser verstarb ein halbes Jahr später.

Der Antragsteller beantragte einen Erbschein. Die Tochter des Erblassers widersprach
und focht das Testament an. Sie meinte, hätte der Erblasser gewusst, dass sein Lebenspartner
sich noch zu seinen Lebzeiten einem neuen Mann zuwende und diesen heirate, hätte
er das Testament geändert und ihn nicht mehr zum Erben bestimmt.

Mit dieser Argumentation hatte die Tochter weder vor dem Amtsgericht noch vor dem
Oberlandesgericht Erfolg. Der Senat führte aus, es liege kein Anfechtungsgrund vor.
Zwar sei der Erblasser bei Abfassung des Testaments von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft
ausgegangen. Nach der Rechtsprechung sei ein solches Testament auch grundsätzlich
unwirksam, wenn die zugrundeliegende Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Eine
Ausnahme gelte aber, wenn anzunehmen sei, dass der Erblasser das Testament auch 
für diesen Fall so gewollt habe (sog. hypothetischer Wille). Eine solche Ausnahme
liege vor:

Denn der vorliegende Fall, in dem eine Demenz die Fortführung einer Lebensgemeinschaft
faktisch unmöglich mache, sei anders zu beurteilen als der Fall, in dem sich die
Partner auseinanderlebten oder einer der beiden sich aus der Beziehung heraus in
schuldhafter Weise einem neuen Partner zuwende. Vorliegend habe die Lebensgemeinschaft
lediglich infolge der Demenz nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden können.
Der Antragsteller habe den Erblasser im Pflegeheim regelmäßig besucht und damit 
seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. Vor diesem Hintergrund sei
von dem hypothetischen Willen des Erblassers auszugehen, dass das Testament Bestand
haben solle.

_Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verlust-des-erbrechts-durch-eingehung-einer-neuen-partnerschaft-87955)
