# Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ sittenwidrig

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- Published: 2022-06-23T10:37:28+02:00
- Author: Thomas Stuppy

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.06.2022 zum Beschluss 2 W 45/22 vom 18.05.2022

Die Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ ist sittenwidrig und damit nichtig. Eine
beabsichtigte Klage eines Pächters nach fristloser Kündigung des Pachtvertrags auf
Schadensersatz u. a. wegen dieser entgangenen Mieteinnahmen hat keine Erfolgsaussicht.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 23.06.2022 verkündeter 
Entscheidung die Beschwerde eines Pächters von drei Gebäuden in Wiesbaden gegen 
die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Der Antragsteller pachtete vom Antragsgegner im Frühjahr 2014 für zehn Jahre in 
Wiesbaden drei Gebäude. Er durfte die Gebäude zu Wohnzwecken nutzen und untervermieten.
2015 erfolgte eine polizeiliche Kontrolle der Gebäude, bei der man 61 Personen in
den Gebäuden antraf. In lokaler Berichterstattung wurde die dortige Wohnsituation
Ende 2016 als unverändert geschildert und darauf hingewiesen, dass Wohnraum „pro
Matratze“ an Bulgaren und Rumänen vermietet werde und das Gebäude verwahrlose. Nach
Angaben des Ordnungsamtes waren in dem Objekt 85 Personen gemeldet. 2018 wurde anlässlich
von Ortsterminen des Sozialdezernenten und Mitarbeitern des Baudezernats erneut 
von unveränderten Zuständen lokal berichtet. Es erfolgte u. a. ein Bescheid des 
Magistrats zur unverzüglichen Bekämpfung des infolge Vermüllung vorhandenen Rattenbefalls.

Der Antragsgegner kündigte den Pachtvertrag im Mai 2019 fristlos wegen Zahlungsverzugs
und erteilte dem Antragsteller ein Hausverbot. Der Antragsteller forderte dagegen
Erstattung entstandener Renovierungskosten und verwies auf nicht eingehaltete Verkaufspläne.
Mit dem streitgegenständlichen Antrag begehrt er Prozesskostenhilfe, um den Antragsgegner
auf Zahlung von gut 100.000 Euro Schadensersatz zu verklagen. Das Landgericht hatte
den Antrag zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die beabsichtigte
Klage sei nicht erfolgversprechend, begründete das OLG seine Entscheidung. Dem Antragsteller
stünden keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Antragsgegner zu. Pflichtverletzungen
des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem Verkauf lägen nicht vor. Das Pachtverhältnis
sei zudem wegen Verwahrlosung der Pachtsache und Zahlungsverzugs wirksam fristlos
gekündigt worden. Der Antragsteller habe die Pachtsache durch Vernachlässigung der
ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet und sie unbefugt Dritten 
überlassen. Der Zustand ergebe sich aus den Feststellungen im ordnungspolizeilichen
Bescheid des Magistrats; zudem habe der Antragsteller die Angaben in den Presseberichten
nicht konkret bestritten.

Durch das Hausverbot habe der Antragsgegner zwar verbotene Eigenmacht ausgeübt. 
Ein Anspruch auf deshalb entfallene Mieteinnahmen stehe dem Antragsteller dennoch
nicht zu, da das Pachtverhältnis bereits wirksam gekündigt war. Zudem wäre eine 
Untervermietung der gepachteten Räume angesichts des Zustands der Pachtsache schwer
oder gar nicht möglich gewesen. Die Polizei habe im August 2019 festgestellt, dass
der Aufenthalt von Menschen in den Räumen einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung darstelle. Gesundheitsschutz und Gefahrenabwehr hätten gegen ein Aufenthaltsrecht
gesprochen. Ob die zuvor praktizierte Untervermietung gegen die guten Sitten verstieß,
bedürfe hier zwar keiner Entscheidung. Eine Vermietung von Wohnraum pro Matratze
an Rumänen und Bulgaren sei jedoch sittenwidrig und führe zur Nichtigkeit der Untermietverhältnisse.
Diese Untermietverhältnisse verstießen zudem gegen das Verbot der Überbelegung von
Wohnraum (§ 7 HWoAufG).

Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

## Hinweis zur Rechtslage

**§ 7 Hessisches WohnungsaufsichtsG Belegung**

(1) Wohnungen dürfen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede Person eine
Wohnfläche von mindestens 9 qm vorhanden ist.

(2) ^(1)Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen und benutzt werden, wenn für jede
Person eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung
zur Verfügung stehen. ^(2)Stehen Nebenräume nicht oder offensichtlich nicht ausreichend
zur Verfügung, gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) ^(1)Die Gemeinde soll von Bewohnern überbelegter Wohnungen und Wohnräume zu 
einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt die Räumung der Wohnungen oder Wohnräume
verlangen. ^(2)Das Verlangen ist an bestimmte Bewohner zu richten. ^(3)Hierbei sind
der Zeitpunkt des Einzugs und besondere persönliche oder familiäre Verhältnisse 
zu berücksichtigen.

_Quelle: OLG Frankfurt am Main_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/vermietung-von-wohnraum-pro-matratze-sittenwidrig-80345)
