# Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße auf Internetplattform rechtmäßig

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- Veröffentlicht: 2022-02-28T07:29:54+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

VG Aachen, Pressemitteilung vom 25.02.2022 zum Beschluss 7 L 21/22 vom 24.02.2022

Nach einem Beschluss der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. Februar
2022 ist die Entscheidung des Kreises Düren, lebensmittelrechtliche Verstöße eines
Dürener Lebensmittelmarktes auf der Internetplattform [www.lebensmitteltransparenz.nrw.de](http://www.lebensmitteltransparenz.nrw.de)
zu veröffentlichen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Im vergangenen Jahr war eine schwangere Kundin des Lebensmittelmarkts schwer erkrankt
und hatte in der Folge ihre Zwillinge verloren, nachdem sie Hähnchenfleisch aus 
dem Supermarkt gegessen hatte. Wie sich herausstellte, war das Hähnchenfleisch mit
Bakterien verunreinigt. Bei einer amtlichen Kontrolle durch den Kreis im August 
2021 wurden daraufhin massive Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften
festgestellt. Der Kreis beabsichtigt nunmehr, die bei der Kontrolle festgestellten
hygienischen Mängel im Betrieb des Antragstellers auf der für diese Zwecke geschaffenen
Internetplattform für einen Zeitraum von 6 Monaten zu veröffentlichen. Er stützt
sich insoweit auf eine lebensmittelrechtliche Vorschrift, nach der die zuständige
Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels
und des Unternehmens informiert, wenn der durch Tatsachen hinreichend begründete
Verdacht besteht, dass gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften in nicht nur unerheblichem
Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist. Gegen die ihm gegenüber angekündigte
Veröffentlichung wendet sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er trägt u.
a. vor, die festgestellten Mängel seien zwischenzeitlich beseitigt worden.

Zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses führt das Gericht im Wesentlichen 
aus: Nach dem Ergebnis der amtlichen Kontrolle liege der hinreichend begründete 
Verdacht eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften unzweifelhaft
vor. Im Betrieb des Antragstellers seien massive Hygienemängel festgestellt worden.
Außerdem sei ein Lebensmittel in Verkehr gebracht worden, das für den Verzehr durch
Menschen ungeeignet gewesen sei. Dies habe der Antragsteller nicht entkräften können.
Bei dieser Sachlage sei der Kreis zur Veröffentlichung verpflichtet. Dem stehe der
Umstand, dass die Mängel zwischenzeitlich beseitigt worden seien, nicht entgegen.
Hierauf werde in der Veröffentlichung ausdrücklich hingewiesen. Dass die Veröffentlichung
jetzt erst erfolge, sei schließlich unschädlich. Insbesondere könne eine schuldhafte
Verzögerung durch den Kreis nicht festgestellt werden. Er habe den Betrieb vielmehr
in der Folgezeit wiederholt kontrolliert und weitere Proben analysieren lassen. 
Diese Überprüfungen hätten in eine Strafanzeige gegen den Antragsteller gemündet
sowie in den Erlass einer lebensmittelrechtlichen Ordnungsverfügung. Mit dieser 
sei dem Antragsteller aufgegeben worden, Frischfleisch in seinem Betrieb nur unter
bestimmten, im Einzelnen konkret aufgeführten Bedingungen herzustellen, zu behandeln
und in Verkehr zu bringen. Außerdem habe er zu der beabsichtigten Veröffentlichung
zunächst angehört werden müssen.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde
einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

_Quelle: VG Aachen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/veroeffentlichung-lebensmittelrechtlicher-verstoesse-auf-internetplattform-rechtmaessig-74388)
