# Verordnung über Notfallmaßnahmen zur Minderung der hohen Energiepreise veröffentlicht

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/verordnung-ueber-notfallmassnahmen-zur-minderung-der-hohen-energiepreise-veroeffentlicht/
- Veröffentlicht: 2022-10-10T05:33:07+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 07.10.2022

Am 07.10.2022 wurde die [Verordnung (EU) 2022/1854](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R1854&from=DE)
über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Mit Ausnahme einiger Artikel gilt die Verordnung bis 31.12.2023.

## Zu den Maßnahmen der Verordnung zählen neben der Senkung des Stromverbrauchs u. a.:

**Obergrenze für Markterlöse für die Erzeugung von Strom mit inframarginalen Technologien(
z. B. erneuerbare Energien, Kernenergie und Braunkohle)**

Die Obergrenze wurde in Höhe von 180 Euro/MWh festgesetzt. Die EU-Mitgliedstaaten
können die Überschusserlöse für die Finanzierung von Maßnahmen zur Unterstützung
von privaten und gewerblichen Endkunden verwenden, wie z. B. Rabatte auf Energierechnungen
oder Förderung von Investitionen in Dekarbonisierungstechnologien, erneuerbare Energien,
Energieeffizienz.

Um nationale Besonderheiten zu berücksichtigen, können die EU-Mitgliedstaaten entscheiden,
ob sie die Obergrenze entweder bei der Abwicklung des Stromaustauschs oder danach
anwenden. Die EU-Kommission gibt für die EU-Mitgliedstaaten Leitlinien zur Durchführung
der Maßnahme heraus.

Des Weiteren können die EU-Mitgliedstaaten auch nationale Krisenmaßnahmen einführen
bzw. aufrechterhalten, wie z. B. die Festlegung einer höheren Obergrenze für Markterlöse
bei der Erzeugung von Strom aus den oben genannten Quellen oder die Festlegung für
eine Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von Steinkohle.

Die Bestimmungen zur Obergrenze für Markterlöse (Art. 6-8) gelten vom 01.12.2022
bis 30.06.2023.

**Befristeter Solidaritätsbeitrag für den Sektor der fossilen Brennstoffe**

Er beruht auf den steuerpflichtigen Überschussgewinnen, die Unternehmen im Öl-, 
Gas-, Kohle- und Raffineriebereich im Geschäftsjahr 2022 erzielt haben und/oder 
im Geschäftsjahr 2023 erzielen und mehr als 20 % über dem Durchschnitt der jährlichen
steuerpflichtigen Gewinne seit 2018 liegen. Der Solidaritätsbeitrag wird zusätzlich
zu den in den EU-Mitgliedstaaten geltenden üblichen Steuern und Abgaben erhoben.
Die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag sollen u.a. für gezielte finanzielle
Unterstützungsmaßnahmen für Endkunden, für finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur
Senkung des Energieverbrauchs als auch zur Unterstützung von Unternehmen in energieintensiven
Branchen sofern sie Investitionen in bspw. erneuerbare Energien oder die Energieeffizienz
tätigen, verwendet werden.

**Vorübergehende Ausweitung öffentlicher Eingriffe in die Strompreisfestsetzung 
auf KMU**

Die EU-Mitgliedstaaten können zudem vorübergehend unterhalb der Kosten liegende 
Strompreise festlegen, um KMU zu unterstützen.

Die EU-Kommission soll bis zum 30.04.2023 eine Überprüfung der Maßnahmen in Bezug
auf den Strommarkt (Kapitel II der Verordnung) vornehmen und ggf. einen Vorschlag
für die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Verordnung oder die Höhe der Obergrenze
für Markterlöse vorlegen. Die Maßnahmen in Bezug auf Endkunden (Kapitel III) sollen
bis 15.10.2023 und danach erneut bis zum 15.10.2024 überprüft werden.

_Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verordnung-ueber-notfallmassnahmen-zur-minderung-der-hohen-energiepreise-veroeffentlicht-86585)
