# Verpflichtung in bestimmten Einrichtungen tätiger Personen, Impfung gegen Corona-Virus nachzuweisen, kann nicht mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden

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- Veröffentlicht: 2022-06-23T07:43:45+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 22.06.2022 zum Beschluss 14 ME 258/22 vom
22.06.2022

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom
22. Juni 2022 (Az. 14 ME 258/22) die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 15 B 1609/22) zurückgewiesen,
mit dem dieses Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid gewährt hatte, der der Antragstellerin
unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgab, einen Nachweis über die Impfung gegen
das Corona-Virus SARS-CoV-19 einzureichen.

Die Antragstellerin arbeitet in einem Seniorenhaus. Nachdem der Landkreis von ihrem
Arbeitgeber die Mitteilung erhalten hatte, dass sie nicht gegen das Corona-Virus
geimpft sei, ordnete er gegenüber der Antragstellerin unter Hinweis auf § 20a Abs.
5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an, einen Impfnachweis über eine Erstimpfung
innerhalb einer Frist von 14 Tagen sowie einen Impfnachweis über eine Zweitimpfung
innerhalb einer Frist von weiteren 42 Tagen beim Gesundheitsamt einzureichen; die
Frist für die Zweitimpfung beginne ab dem Tag der verabreichten Erstimpfung zu laufen.
Er ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 VwGO an und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Verfügung
nicht nachkomme, ein Zwangsgeld an.

Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende
Wirkung der dort gleichzeitig von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die 
Anordnung der Vorlage der Impfnachweise wieder her und ordnete die aufschiebende
Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an. Zur Begründung führte es unter 
anderem aus, die Vorgehensweise des Landkreises sei im Ergebnis wegen eines Verstoßes
gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung voraussichtlich
rechtswidrig und nicht durch § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG gedeckt.

Diese Entscheidung hat der 14. Senat in seinem heutigen Beschluss im Ergebnis bestätigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid begehre der Landkreis der Sache nach nicht nur – 
wie in § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehen – die Vorlage eines Nachweises im Sinne
des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG. Die Antragstellerin werde vielmehr (mittelbar) dazu
verpflichtet, in der vorgegebenen Frist die Impfungen gegen das Corona-Virus vornehmen
zu lassen. Für eine solche Verpflichtung einer ungeimpften Person und (erst recht)
für die zwangsweise Durchsetzung dieser Verpflichtung mittels eines Zwangsgeldes
biete § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG aller Voraussicht nach keine Grundlage. Die verkürzt
auch als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bezeichnete einrichtungs- und unternehmensbezogene
Nachweispflicht begründe nämlich gerade keine Verpflichtung der betroffenen Personen,
sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Faktisch stelle die Regelung die Betroffenen
vielmehr lediglich vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder
aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen.
Dementsprechend eröffne § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dem Gesundheitsamt die Möglichkeit,
bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot
auszusprechen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der einrichtungs- und unternehmensbezogenen
Nachweispflicht, äußerst vulnerable Personengruppen vor einer Infektion mit dem 
Corona-Virus zeitnah und in besonderem Maße zu schützen.

Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.

_Quelle: OVG Niedersachsen_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verpflichtung-in-bestimmten-einrichtungen-taetiger-personen-impfung-gegen-corona-virus-nachzuweisen-kann-nicht-mittels-eines-zwangsgeldes-durchgesetzt-werden-80305)
