# Ver­pflich­tung zur Ab­ga­be von Steueranmeldungen/Steuerer­klä­run­gen zur beschränkten Steu­er­pflicht bei der Über­las­sung von in in­län­di­schen Re­gis­tern einge­tra­ge­nen Rech­ten

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- Published: 2020-11-06T16:05:34+01:00
- Author: Thomas Stuppy

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2300 / 19 / 10016 :006 vom
06.11.2020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt für die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/Steuererklärungen
zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern
eingetragenen Rechten Folgendes:

**1** Inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG, die
zur beschränkten Steuerpflicht führen, können sich auch aus der befristeten oder
unbefristeten Überlassung von Rechten ergeben, die in ein inländisches Register 
eingetragen sind. Eines weitergehenden oder zusätzlichen Inlandsbezugs bedarf es
für die Anwendung der Norm nicht.

**2** Zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten gehören z. B. auch
Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach
dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden.
Die Überlassung solcher Rechte führt auch dann zu inländischen Einkünften, wenn 
die Lizenzgebühr nicht von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen getragen wird.

**3** Wird ein in einem inländischen Register eingetragenes Recht zeitlich befristet
überlassen, hat der Schuldner der Vergütung (Lizenzgebühr) nach § 50a Abs. 5 Satz
2 EStG den Steuerabzug vorzunehmen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG), die Steuer an das 
Bundeszentralamt für Steuern abzuführen und dem Bundeszentralamt für Steuern nach§
73e EStDV eine Steueranmeldung zu übersenden. Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger
bis zum 31. Dezember 2013 zugeflossen sind, ist die Steueranmeldung dem zuständigen
Finanzamt zu übersenden und die Steuer an dieses Finanzamt abzuführen.

**4** Ist das zugrundeliegende Recht zeitlich unbefristet überlassen worden und 
liegt deshalb eine Rechteveräußerung vor, die nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs.
1 Nr. 3 EStG unterliegt, hat der Empfänger der Lizenzgebühr bei dem zuständigen 
Finanzamt (§§ 19, 20 AO) eine Steuererklärung einzureichen (§ 25 Abs. 3 EStG).

**5** Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

_Quelle: BMF_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/verpflichtung-zur-abgabe-von-steueranmeldungen-steuererklaerungen-zur-beschraenkten-steuerpflicht-bei-der-ueberlassung-von-in-in-35980?pk_campaign=feed&pk_kwd=verpflichtung-zur-abgabe-von-steueranmeldungen-steuererklaerungen-zur-beschraenkten-steuerpflicht-bei-der-ueberlassung-von-in-in)
