# Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des Kindergeldes

- Link: https://www.maier-steuerberater.de/versaeumnis-eines-termins-bei-der-agentur-fuer-arbeit-fuehrt-nicht-zum-wegfall-des-kindergeldes/
- Veröffentlicht: 2022-07-13T10:09:00+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 13.07.2022 zum Urteil 2 K 2067/20 vom 16.05.2022(
rkr)

Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 16. Mai 2022 (Az. 2 K 2067/20) hat das Finanzgericht
Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine
Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht
nicht nachkommt, keine Pflichtverletzung begeht, die zum Wegfall des Kindergeldes
führt.

Der Kläger erhielt für seine Tochter Kindergeld, die zum 1. Mai 2016 eine Ausbildung
zur Altenpflegerin aufgenommen hatte. Bereits im November 2016 kündigte sie ihr 
Arbeitsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft und meldete sich bei
der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Ende Dezember 2016 meldete die Agentur für
Arbeit die Tochter aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen
nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung
der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt keine
Leistungen von der Arbeitsagentur erhielt, nicht bekanntgegeben. In der Zeit von
Januar 2017 bis Juni 2017 befand sich die Tochter des Klägers wegen Komplikationen
in der Schwangerschaft und wegen einer Darmerkrankung mehrfach in stationärer Behandlung.
Ihr Sohn kam im April 2017 als Frühgeburt zur Welt.

Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch der Ausbildung im November
2016. Sie forderte das für die Zeit ab Januar 2017 gezahlte Kindergeld vom Kläger
zurück, weil seine Tochter die Berufsausbildung abgebrochen habe und bei der Arbeitsvermittlung
nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchendes Kind geführt worden sei.

Dagegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage beim Finanzgericht
Rheinland-Pfalz (FG).

Das FG gab der Klage für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 statt, weil der Kläger
für diese Monate einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend
gemeldetes Kind habe. Die Tochter sei zwar durch die Agentur für Arbeit zum 29. 
Dezember 2016 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden, weil sie ohne Angabe
von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei.
Die Einstellung der Arbeitsvermittlung sei der Tochter des Klägers allerdings nicht
bekanntgegeben worden. Daher sei die Arbeitsagentur nur dann zur Einstellung der
Vermittlung berechtigt gewesen, wenn das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung
begangen hätte. Denn die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden
bestehe grundsätzlich unbefristet. Bei einem Arbeitssuchenden, der – wie die Tochter
des Klägers – keine Leistungen beziehe, dürfe die Arbeitsagentur die Vermittlung
erst dann einstellen, wenn die dem Arbeitssuchenden z. B. in einer Eingliederungsvereinbarung
oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht
erfüllt worden seien. Eine solche Pflichtverletzung liege hier jedoch nicht vor,
weil die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht i. S. v. §
309 Sozialgesetzbuch (SGB) III nicht nachgekommen sei.

Für die Monate ab Juli 2017 wurde die Klage abgewiesen, weil die Tochter des Klägers
im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hatte und ein als arbeitsuchend gemeldetes
Kind kraft Gesetzes nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt werden
kann.

_Quelle: FG Rheinland-Pfalz_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/steuern/versaeumnis-eines-termins-bei-der-agentur-fuer-arbeit-fuehrt-nicht-zum-wegfall-des-kindergeldes-81456)
