# Verschenken von Todesfall-Leistung aus Lebensversicherung scheitert am Widerruf der Erben

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- Veröffentlicht: 2022-11-29T14:13:16+01:00
- Autor: Thomas Stuppy

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.11.2022 zum Urteil 8 O 165/22 vom 12.10.2022(
nrkr)

Mit einem besonderen Fall einer Schenkung hatte sich die 8. Zivilkammer des Landgerichts
in einem aktuellen Verfahren zu befassen: Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung
bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-
Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden
sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. In einem solchen Fall bestehe
nach Darstellung der Kammer für die beschenkte Person ein Risiko, was sich hier 
realisiert habe: Nach dem Tod des Schenkers hatten die Erben das Schenkungsangebot
an die bedachte Bekannte nämlich noch widerrufen, bevor die Versicherung es an Letztere
übermitteln konnte. Die Bekannte ging deshalb letztlich leer aus.

Da die Bekannte von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis
hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen,
so die Kammer. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die
Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch
der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln.
Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne
dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden, was hier auch erfolgt war. Die
Schenkung scheiterte. Damit hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu 
behalten und musste es den klagenden Erben überlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht
eingelegt worden.

## Weiterführende Informationen

Eine Schenkung ist ein Vertrag und erfordert, dass der Schenker dem Beschenkten 
ein Schenkungsangebot macht, das von dem Beschenkten angenommen wird.

Soll ein Schenkungsvertrag erst zu seinem späteren Zeitpunkt erfüllt werden (beispielsweise
erst mit dem Tod des Schenkers) liegt ein sog. Schenkungsversprechen vor. Dieses
erfordert grundsätzlich eine notarielle Beurkundung, um formwirksam zu sein (§ 518
Abs. 1 BGB). Sobald jedoch die Schenkung vollzogen wird, beispielsweise die verschenkte
Sache dem endgültig Beschenkten übergeben wird, ist der Formmangel aber geheilt 
und die Schenkung ist wirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). In dem Fall einer Bezugsberechtigung
betreffend die Versicherungsleistung im Todesfall vollzieht sich die Schenkung mit
dem Tod des Schenkers gewissermaßen von selbst. Wäre im oben beschriebenen Fall 
also bereits zu Lebzeiten ein Schenkungsvertrag geschlossen worden, hätte sich mit
dem Tod des Schenkers die Schenkung vollzogen, die Bekannte hätte einen endgültigen
und unwiderruflichen Anspruch auf die Versicherungsleistung erlangt und die Erben
hätten dies nicht verhindern können.

Als sog. Gesamtrechtsnachfolger können Erben eine Willenserklärung des Verstorbenen(
hier das Schenkungsangebot) bis zu ihrem Zugang beim Empfänger der Erklärung (hier
die Bekannte des Verstorbenen) widerrufen (§§ 1922 Abs. 1, 671 Abs. 1 BGB).

_Quelle: LG Frankenthal_

[Quelle](https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/recht/verschenken-von-todesfall-leistung-aus-lebensversicherung-scheitert-am-widerruf-der-erben-90557)
