# Verschwiegenes Vermögen führt zu Rückforderung des Jobcenters

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- Veröffentlicht: 2023-05-14T07:17:49+02:00
- Autor: Thomas Stuppy

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil L 11 AS 221/
22 vom 20.04.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die unterbliebene
Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen
führen kann, die den Wert der Versicherungen sogar übersteigen können.

Zugrunde lag das Verfahren einer 1958 geborenen Frau aus dem Landkreis Celle, die
seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezog. Weder im Antrag noch in der Folgezeit
informierte sie das Jobcenter über zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von 
rd. 13.500 Euro. Erst als ihr Ex-Mann 2019 gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch
auf die Hälfte der Versicherungsleistungen anmeldete, wurden die Verträge bekannt.
Die Behörde machte daraufhin eine Rückforderung von rd. 14.000 Euro geltend, da 
der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten wurde und die Frau daher nicht
hilfebedürftig gewesen sei.

Hiergegen klagte sie und argumentierte, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis
gehabt habe. Ihr Ex-Mann habe diese zu Ehezeiten für sie abgeschlossen und habe 
die Unterlagen bei der Trennung mitgenommen. Sie habe erst jetzt von den Versicherungen
erfahren und habe das Jobcenter umgehend informiert. Außerdem meinte sie, dass höchstens
der Versicherungswert oberhalb des Freibetrags berücksichtigt werden könne.

Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass die Frau
die Verträge persönlich unterschrieben hatte und jährliche Wertmitteilungen erhalten
hat.

Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass die Verträge ohne „Hartz-IV-Klausel“ kein geschütztes Altersvorsorgevermögen
seien. Die Rückforderung sei auch nicht auf die den Vermögensfreibetrag der Frau
übersteigenden ca. 4.000 Euro zu begrenzen. Vielmehr entfalle der Grundsicherungsanspruch
der Frau in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht
sei, so dass die gesamten ca. 14.000 Euro zurückzuzahlen seien. Einen Vertrauensschutz
hat das Gericht verneint, da die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen 
hat. Ihr anderslautender Vortrag sei unglaubhaft.

_Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen_
